Familienpflegezeitgesetz wird endlich auf Beamtenbereich des Bundes übertragen

Das Bundesinnenministerium hat ein Jahr nach dem Inkrafttreten des für die Privatwirtschaft und für Tarifbeschäftigte geltenden Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf endlich einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem diese Regelungen wirkungsgleich auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes übertragen werden sollen. In seiner Stellungnahme zu dem Entwurf begrüßte der BDZ grundsätzlich die längst überfälligen Regelungen. Gleichzeitig machte er darauf aufmerksam, dass die nun im Angestellten- und Beamtenbereich gleichermaßen geltenden Regelungen nur als erster Einstieg in eine verbesserte Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gesehen werden können und forderte, diese insbesondere in versorgungs- und rentenrechtlicher Hinsicht perspektivisch unbedingt weiter fortzuentwickeln.

15. Januar 2016

Mit dem Entwurf soll das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, mit dem das Familienpflegezeitgesetz und das Pflegezeitgesetz reformiert wurden, auf den Beamtenbereich übertragen werden.

Es soll ein beamtenrechtlicher Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit eingeführt werden.

Die Familienpflegezeit beinhaltet einen Anspruch auf teilweise Freistellung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden pro Woche. Die teilweise Freistellung erfolgt bis zu 24 Monate und ist mit einer finanziellen Förderung in Form eines Vorschusses auf künftige Dienstbezüge verbunden.

Die Pflegezeit umfasst eine vollständige oder teilweise Freistellung bis zu sechs Monaten. Im Gegensatz zur Familienpflegezeit kann eine Teilzeitbeschäftigung auch weniger als 15 Stunden in der Woche betragen. Die Pflegezeit ist ebenfalls mit einer finanziellen Förderung in Form eines Vorschusses auf künftige Dienstbezüge verbunden.

Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht überschreiten.

Neben den Regelungen zur Familienpflegezeit und Pflegezeit besteht weiterhin die Möglichkeit der familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung ohne Vorschussgewährung.

Der BDZ begrüßt in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf grundsätzlich die längst überfälligen Regelungen.

Die Inanspruchnahme der Möglichkeiten von Teilzeit und Beurlaubung hat Auswirkungen auf die Versorgung. Um den Betroffenen eine angemessene Entscheidungsgrundlage zu bieten, fordert der BDZ einen entsprechend angepassten Anspruch auf eine verbindliche Versorgungsauskunft.

Der BDZ-Bundesvorsitzende Dieter Dewes betont, dass die Instrumentarien der Familienpflegezeit und Pflegezeit nur als erster Einstieg in eine verbesserte Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu werten sein könne. Diese seien unbedingt insbesondere in renten- bzw. versorgungsrechtlicher Hinsicht  weiter fortzuentwickeln, um Einkommenseinbußen während und nach der Pflege sowie im Alter zu vermeiden.

Die weitergehende Inanspruchnahme pflegebedingter Teilzeit und Beurlaubung werde auch zusätzliche Arbeitsbelastungen für die Beschäftigten mit sich bringen, die durch zusätzliche Einstellungen ausgeglichen werden müssen.

Darüber hinaus erneuerte er seine Forderung nach einer Verringerung der beamtenrechtlichen Wochenarbeitszeit unter Angleichung an die Regelarbeitszeit der Tarifbeschäftigten, die ebenfalls zu der für die Pflege erforderlichen zeitlichen Flexibilität beitrage.   



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