Europäischer Gerichtshof billigt Überleitungsrecht zur Beamtenbesoldung

Das Überleitungsrecht, nach der die Besoldung von Beamtinnen und Beamten nicht mehr an das Alter, sondern an die Berufserfahrung geknüpft ist, verstößt nicht gegen EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2014 (Aktenzeichen: C-501/12 u.a.) entschieden. Es bestehe auch keine Verpflichtung, Beamtinnen und Beamten wegen Altersdiskriminierung rückwirkend einen Ausgleich zu zahlen, entschieden die Luxemburger Richter. dbb und BDZ stellten fest, dass damit ein jahrelanger Rechtsstreit auf europäischer Ebene beendet sei. Dennoch stehe eine endgültige höchstrichterliche Klärung in Deutschland noch aus.

19. Juni 2014

Geklagt hatten mehrere Beamte des Bundes und des Landes Berlin. In dem Rechtsstreit ging es im Kern um die Frage, inwieweit sich ihre Besoldung am Alter oder an der Berufserfahrung orientiert. Beim Bund erfolgte eine Rechtsänderung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz 2009. Die Kläger hielten die Regelungen für altersdiskriminierend.

Für bereits verbeamtete Beschäftigte wurden im Jahr 2009 Übergangsregelungen getroffen, die älteren Beamtinnen und Beamten mit wenigen Dienstjahren garantierten, dass sich ihr Grundgehalt, das ihnen zum Zeitpunkt der Umstellung zustand, weiterhin am Alter, spätere Steigerungen dann an der Berufserfahrung orientieren.

Die Luxemburger Richter halten sowohl das aktuelle Besoldungsrecht als auch die zu diesem Recht ergangenen Überleitungsrecht grundsätzlich für rechtmäßig. Damit wichen sie von der Auffassung des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofes ab, der die Auffassung vertreten hatte, das EU-Recht schreibe einen rückwirkenden Schadensersatz vor.

Im Einzelnen hat der Europäische Gerichtshof festgestellt:

  • Das aktuelle Besoldungsrecht ist ebenso mit EU-Recht vereinbar wie die zu diesem Recht getroffenen Übergangsregelungen.
  • Der Europäische Gerichtshof beanstandet zwar einzelne Aspekte des bis 2009 im Bund geltenden Besoldungsrechts, setzt Schadensersatzansprüchen jedoch enge Grenzen. Die im Vorfeld vereinzelt verlangte Besoldung aller Beamtinnen und Beamten aus der Endstufe lehnt er ab und hält nationale Ausschlussfristen für Anträge von Beamtinnen und Beamten für zulässig.

dbb-Bundesvorsitzender Klaus Dauderstädt bewertete die Entscheidung als „wichtige Etappe auf dem Weg zur endgültigen Klärung des Systemwechsels im Besoldungsrecht“. Gleichwohl habe der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das frühere System auf einer Altersdiskriminierung der Beamtinnen und Beamten beruhte. Offen bleibe, wie die Aussage der Luxemburger Richter zu interpretieren sei, dass eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland von deutschen Verwaltungsgerichten geprüft werden müsse. Wir werden weiter berichten.

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