BDZ vor Ort
Dienststellenbesuch bei der Vollstreckungsstelle des Hauptzollamtes Dortmund
Am 4. Juli 2019 stand die Aufgabenbreite des Sachgebiets Vollstreckung im Mittelpunkt eines Dienststellenbesuchs des stellvertretenden BDZ Bundesvorsitzenden, Thomas Liebel, beim Hauptzollamt Dortmund. Der Dienststellenbesuch wurde u. a. vom Vorsitzenden des örtlichen Personalrats beim HZA Dortmund, Stefan Walter und dessen Vertreterin, Petra Stieve begleitet. Mehr als 120 Beschäftigte der Vollstreckungsstelle des HZA Dortmund verfolgen ausstehende Steuern, Beitragsforderungen und zu Unrecht ausgezahlte öffentlich-rechtliche Geldleistungen. Der tatsächliche Personalbedarf liegt bei über 131 Beschäftigten. Die Aufgabenschwerpunkte der Sachgebiete G – Vollstreckung – haben sich mit der Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer deutlich erweitert. Außerdem hat sich die Gefährdungslage der Vollziehungsbeamten/innen aufgrund der insgesamt gestiegenen Gewaltbereitschaft von Schuldnern gegenüber Beschäftigten des öffentlichen deutlich erhöht. Stellenweise ist es in sozialen Brennpunktgebieten sogar erforderlich, dass mindestens zwei Vollziehungsbeamte die Pfändung von Sachen oder sonstige Vollstreckungshandlungen vor Ort durchführen. Auch das Aggressionspotential der sogenannten Reichsbürgerszene nimmt stetig zu und erfordert ein konzentrierteres Vorgehen der Vollstreckungsdienste gegen die ideologische und gewaltbereite Klientel.
- Stefan Walter (Vorsitzender ÖPR beim HZA Dortmund und Vorsitzender des BV Westfalen) Cornelia Knauer-Auffermann (Mitarbeiterin Vollstreckung),Karin Zimmermann (Vorsitzende des BDZ OV Dortmund), Petra Stieve (stellv. öPr Vorsitzende beim HZA Dortmund und BDZ), Thomas Liebel (stellv. BDZ-Bundesvorsitzender)
Im vergangenen Jahr vereinnahmte der Vollstreckungsdienst des Zolls rund 1,5 Milliarden Euro aus der Vollstreckung von Forderungen des Bundes und der Sozialbehörden. Neben eigenen Steuer- und Abgabenforderungen (zum Beispiel Zölle, Kraftfahrzeugsteuer, Energiesteuer) vollstrecken sie auch öffentlich-rechtliche Geldforderungen für sogenannte Fremdgläubiger, wie zum Beispiel die Agenturen für Arbeit, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften. Damit sichern die Vollstreckungsstellen die Leistungsfähigkeit des Staates und setzen die Steuergerechtigkeit und die Gleichbehandlung von Beitragszahlern durch.
Organisationsuntersuchung in den Sachgebieten G
Die Generalzolldirektion wurde beauftragt, eine Organisationsuntersuchung in den Sachgebieten G der Hauptzollämter durchzuführen, um im Rahmen einer Arbeitsplatzanalyse die Tätigkeiten am Bildschirm sowie die anderen Tätigkeiten im Vollstreckungsinnendienst zu betrachten. Ziel der Untersuchung ist es, die Veränderungen durch das elektronische Vollstreckungssystem (eVS) im Arbeitsablauf einer Analyse zu unterziehen und arbeitswissenschaftlich zu erheben, welche Zeitanteile IT-gestützt auf Bildschirmarbeiten und sonstige Tätigkeiten entfallen. Dabei erwartet der BDZ eine transparente Darstellung der Analysen, da die Ergebnisse in der Regel in Form von mittleren Bearbeitungszeiten zur Ermittlung des quantitativen Personalbedarfs beitragen. Bei der Durchführung der Organisationsuntersuchung bedarf es u. a. einer Einbeziehung repräsentativer Erhebungsorte und –zeiträume sowie der Berücksichtigung sämtlicher Einflüsse auf die Personalstruktur. Denn die erhöhte Aufgabendichte in den Vollstreckungseinheiten belastet die Beschäftigten zunehmend. Um zumindest die vorhandenen Personaldefizite im Bereich der Vollstreckungseinheiten zu schließen, erhofft sich der BDZ durch die Gewinnung von qualifiziertem Personal außerhalb des Zolls und eine sichtbaren Förderung von leistungsstarken Tarifbeschäftigten eine deutliche Entzerrung der Arbeitsbelastung.
Vergütung für Vollziehungsbeamte
Der Entwurf des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes sieht weiterhin die Vergütung für Vollziehungsbeamte/innen in der Bundesfinanzverwaltung vor – wir berichteten. Das Bundesministerium der Finanzen wird zur Festlegung der zu vergütenden Vollstreckungshandlungen mit einer Rechtsverordnung ermächtigt. Danach soll sich die Höhe der Vergütung
- nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
- nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen sowie
- nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen bemessen.
Damit wird die Grundlage für die Bemessung der Vollstreckungsvergütung neu strukturiert. Neben den durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmten Beträgen, die bisher den vorrangigen Maßstab für die Bemessung der Vergütung bildeten, sollen zukünftig auch andere Vollstreckungshandlungen gleichrangig berücksichtigt werden können. Welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden sollen, ist in der Rechtsverordnung näher zu bestimmen. Der BDZ wird sich bei der Ausgestaltung der Regelungen aktiv im Interesse der Vollziehungsbeamten einbringen und zu gegebener Zeit informieren.