Zulagenwesen in der Zollverwaltung
Die Zollverwaltung erhält eine neue Verwaltungszulage, die Polizeizulage wird evaluiert!
Das Bundeskabinett hat am 3. Juli 2019 den Gesetzentwurf des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) beschlossen. Gegenüber dem vorangegangenen Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums (BMI) vom 31. Mai 2019 ist unter anderem auch die Anlage I Vorbemerkung Nummer 15 zur BBesO A und B folgendermaßen neu gefasst worden.
Anlage I Vorbemerkung Nummer 15 zur BBesO A und B
Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden 1. im Bundeskriminalamt, 2. in der Bundespolizei oder 3. in der Zollverwaltung a) im Zollkriminalamt oder b) in einer örtlichen Behörde der Zollverwaltung in Bereichen, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden. Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 gewährt.
(3) Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
Monatsbeträge lt. Anlage IX
- A 2 bis A 5 70,00 €
- A 6 bis A 9 90,00 €
- A 10 bis A 13 110,00 €
- A 14 u. höher 140,00 €
Die Vorbemerkung Nummer 15 zur BBesO A und B haben Vertreter des dbb beamtenbund und tarifunuion und BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft im gewerkschaftlichen Beteiligungsverfahren unter Federführung des BMI am 29. Mai 2019 in Berlin mit einem enormen Einsatz für die Beschäftigten der Zollverwaltung erreicht – wir berichteten. Auf dieser rechtlichen Grundlage wird es nun in nächster Zeit zwischen BMF und dem BDZ-geführten Hauptpersonalrat erste Gespräche zur Erarbeitung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Bereiche in einer örtlichen Behörde der Zollverwaltung, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden, geben. Ziel aus Sicht der BDZ-Fraktion im HPR wird es sein, das bestmögliche Ergebnis für die Beschäftigten zu erreichen.
Evaluierung der Polizeizulage
Im Schatten des BesStMG ist der BDZ-geführte HPR bei der Evaluierung der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Polizeizulage (VV-BMF-PolZul) und einer Erweiterung des zum Erhalt der Polizeizulage berechtigten Beschäftigtenkreises weiter „am Ball“ geblieben.
BDZ fordert die Gewährung der Polizeizulage für die künftigen Digitalfunkzentralen!
Angesichts der anstehenden Stellenausschreibungen für die voraussichtlich im Dezember 2019 geplante Aufnahme des Testbetriebs der – künftigen - Digitalfunkzentrale (DFZ) des Sachgebietes C des HZA Stralsund, zeigt sich einmal mehr, dass das BMF im Zulagenbereich dringend handeln muss. Denn der Entwurf des Personalrahmenkonzepts der GZD zur Einrichtung der Digitalfunkzentralen in der Bundeszollverwaltung sieht erfreulicherweise die Gewährung der Polizeizulage für die Beschäftigten der DFZ vor. Der Entwurf des Personalrahmenkonzepts steht jedoch unter Vorbehalt der Zustimmung des BMF. Hier besteht aus Sicht des BDZ dringender Handlungsbedarf, da die potentiellen Bewerber/innen für die DFZ über mögliche Zulagenzahlungen bei der dann neuen Dienststelle (DFZ) im Vorfeld informiert werden müssen.
Erhalt der Polizeizulage für alle Beschäftigte der Sachgebiete C und E gefordert!
Der BDZ und seine Mehrheitsfraktion im HPR wiederholen an dieser Stelle nochmals ihre bereits mehrfach an das BMF vorgebrachte Forderung, die gesamten Sachgebiete C und E als zulageberechtigte Bereiche, in denen gemäß Bestimmung des BMF typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, in die Ziffer 4.3.5.2 Buchstaben a) und b) der VV-BMF-PolZul aufzunehmen. Damit würden alle Beschäftigten beider Sachgebiete komplett die Polizeizulage erhalten. Auch die langjährige BDZ-Forderung, dem Arbeitsbereich DVIII.A. 33 (Einzellfallunabhängige Analyse) der Generalzolldirektion (ZKA) mit Dienstsitz in Münster die Polizeizulage zu gewähren, ist durch die Wahrnehmung materieller Grenzabfertigungsaufgaben sowie aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber den übrigen Arbeitsbereichen DVIII. A.31 und DVIII.A .32 der Generalzolldirektion (ZKA) begründet.
Erschwerniszulagenverordnung
Mögliche Änderungen mit finanziellen Auswirkungen im Bereich der Erschwerniszulagen-verordnung (EZulV), die über den Entwurf einer Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des BesStMG (MantelVO) vorgenommen werden sollen, wurden zunächst zurückgestellt und sollen erst nach Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens zum BesStMG – voraussichtlich zum Jahresende 2019 – im Kabinett beschlossen werden.
Derzeit wird damit gerechnet, dass das Inkrafttreten des BesStMG und die Änderungen in der EZulV zum 1. Januar 2020 erfolgen könnten.
Gelten die Neuerungen im Zulagewesen auch für Tarifbeschäftigte?
Der BDZ wird sich, weiterhin beim BMF dafür einsetzen, dass die Zulagenregelungen der Beamten im Rahmen von außertariflichen Regelungen mit dem BMI auch auf die Tarifbeschäftigten übertragen werden. Wir berichteten hierzu bereits im BDZ Bundesmagazin (Ausgabe Juni 2019). Eine Gleichbehandlung von Beamten/innen mit Tarifbeschäftigten versteht sich nach Ansicht des BDZ in dieser Frage von selbst!