Das Spiel mit Licht und Schatten
Die Besoldung und Versorgung für Bundesbeamt(innen) soll angepasst werden!
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat dem dbb – beamtenbund und tarifunion den Entwurf eines Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetzes 2021/2022 vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf werden die Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge zum 1. April 2021 um 1,2 Prozent und zum 1. April 2022 um 1,8 Prozent linear angehoben. Damit wird das Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes (Bund und Kommunen) vom 25. Oktober 2020 zeitgleich und systemgerecht übernommen.
Zudem werden die Grundgehälter im einfachen und mittleren Dienst angehoben. Darüber hinaus wird der Familienzuschlag reformiert. Die entscheidende Neuerung (Umsetzung der beiden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020) betrifft die Einführung eines von den – stark differierenden – örtlichen Wohnkosten abhängigen, in der Höhe gestaffelten Regionalen Ergänzungszuschlags. Dieser Ergänzungszuschlag gleicht einem „Ortszuschlag“ für Regionen mit hohen Lebenshaltungskosten und wird systematisch in Ergänzung zum Familienzuschlag gewährt.
BDZ Bundesvorsitzender Dieter Dewes: „Die vorgesehene Anpassung der Besoldungsstruktur steht abermals unter Licht und Schatten. Der vom BDZ seit Jahren geforderte „Ortszuschlag“ wird nunmehr in Teilen umgesetzt. Anstatt jedoch deutlich mehr Haushaltsmittel in die Hand zu nehmen, setzen die politischen Verantwortlichen stellenweise ihre Linie aufwandsneutraler Einsparungen auch bei dieser Besoldungsreform fort. Der BDZ wird sich trotz positiver Entwicklungen kritisch mit dem Gesetzesvorhaben auseinandersetzen. Wir fordern eine realitätsgerechte Anpassung der Besoldungsstruktur - dazu gehört insbesondere die Erhöhung des Eingangsamtes für den gehobenen Zolldienst nach Besoldungsgruppe A 10!“
Zum Entwurf des Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetzes im Einzelnen:
Reform des Familienzuschlags
Die familienbezogenen Besoldungsbestandteile setzen sich je nach familiärer Situation aus dem Familienzuschlag der Stufe 1, Stufe 2 und des neu einzuführenden regionalen Ergänzungszuschlags (REZ) zusammen.
Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 40 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG)
Das BMI kommt mit diesem Gesetzentwurf einem Auftrag des Parlaments nach, „zeitnah eine Reform des Familienzuschlags für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte anzugehen“: Der Berechtigtenkreis für den Familienzuschlag nach Stufe 1 (Verheiratete, Lebenspartner, Verwitwete und Alleinerziehende) wird konkretisiert und für Verwitwete (aber nicht für Hinterbliebene) in Anlehnung an das Steuerrecht zeitlich begrenzt. Die verwitweten, geschiedenen und sonstigen nicht oder nicht mehr verheirateten oder verpartnerten Berechtigten des derzeitigen Familienzuschlags der Stufe 1 sollen künftig keinen Familienzuschlag der Stufe 1 mehr erhalten. Verwitwete und hinterbliebene Lebenspartner sollen noch für eine Übergangszeit von 24 Monaten den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten.
Familienzuschlag der Stufe 2 (§ 41 BBesG)
Der Familienzuschlag der Stufe 2 bleibt ein reiner Kinderzuschlag. Den Kinderzuschlag erhält, wer dem Grunde nach Anspruch auf Kindergeld hat. Eine äußerst fragwürdige Änderung im Gesetzentwurf des BMI stellt die offenbare Reduzierung des Familienzuschlags (Stufe 2) für das erste und zweite Kind von jeweils 277,02 EUR auf 129,19 Euro (monatlich) ab 1. April 2021 dar. Ab dem 1. April 2021 erhöht sich der Familienzuschlag der Stufe 2 für das dritte und jedes weitere Kind jeweils auf 402,51 Euro und ab dem 1. April 2022 auf 409,76 Euro. Die vorgenannten Beträge erscheinen dem BDZ unschlüssig. Daher wird der BDZ im Zuge der Verbändeanhörung die im Entwurf neuen festgesetzten Bestandteile des Familienzuschlags der Stufe 2 kritisch hinterfragen.
Regionaler Ergänzungszuschlag
Mit der Einführung des regionalen Ergänzungszuschlags (REZ) greift das BMI in Teilen eine langjährige Forderung des BDZ zur Umsetzung eines „Ortszuschlags“ für Bundesbeamt(innen) in Regionen mit hohen Lebenshaltungskosten auf. Es wird damit im Sinne der im Mai 2020 verschärften verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sichergestellt, dass auch in Regionen mit sehr hohen Mietbelastungen eine amtsangemessene Mindestalimentation gewährt wird. Der REZ ergänzt den Familienzuschlag und orientiert sich an der jeweiligen Mietenstufe, der die Gemeinde nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit Anlage 1 der Wohngeldverordnung zugeordnet ist, in der die Bundesbeamt(in) mit seinem/ihrem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Je nach Hauptwohnsitz der Besoldungsberechtigten, beziffert sich beispielsweise der REZ für das erste Kind ab 1. Januar 2021 zwischen 0,00 und 500,00 Euro. Der BDZ wird im nächsten BDZ magazin beispielhaft die finanziellen Auswirkungen des „Regionalen Ergänzungszuschlag“ darstellen.
Anhebung von Eingangsämtern und Zulagen
Einfacher Dienst
Das Eingangsamt für Beamt(innen) des einfachen Dienstes soll künftig der Besoldungsgruppe A 4, Erfahrungsstufe 5, zugewiesen werden, da die bisherige Besoldungsgruppe A 3 im Hinblick auf die Mindestalimentation zu niedrig angesetzt ist. Der BDZ begrüßt, dass eine der gewerkschaftlichen Forderungen, die Anhebung des Eingangsamtes des einfachen Dienstes, von der BesGr A 3 auf die BesGr A 4 erfolgt. Zielführender wäre nach Auffassung des BDZ jedoch die Aufhebung der Laufbahn des einfachen Dienstes und die Beschäftigten in die Laufbahn des mittleren Dienstes zu überführen, analog der 1976 beim damaligen Bundesgrenzschutz erfolgten Regelung.
Eingangsämter mittlerer Dienst
Der Sicherstellung einer ausreichenden Mindestalimentation dient auch der neu festgelegte Einstieg in die höhere Erfahrungsstufe 3 der Besoldungsgruppe A 6 sowie der Erfahrungsstufe 2 der Besoldungsgruppe A 7.
Für den mittleren Zolldienst konnte der BDZ bereits im Zuge des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes die Anhebung des Eingangsamtes nach Besoldungsgruppe A 7 sowie die Bewertungsobergrenze des Spitzenamtes der Besoldungsgruppe A 9m nach 50 Prozent erfolgreich bewirken. Hier bedarf es dringend einer Angleichung für die gesamte Bundesfinanzverwaltung und hier insbesondere dem ITZBund, dem Bundeszentralamt für Steuern sowie dem technischen mittleren Dienst.
Erhöhung der Amtszulagen
Mittlerer Dienst der BesGr A 9 m + Z bislang 322,88 Euro
Zum 1. April 2021 auf 326,75 Euro | Zum 1. April 2022 auf 332,63 Euro |
Gehobener Dienst A 13 g + Z bislang 328,12 Euro
Zum 1. April 2021 auf 332,06 Euro | Zum 1. April 2022 auf 338,04 Euro |
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
Erhöhungen zu § 4 Absatz 1 EZulV
Mit Wirkung vom 1. April 2021
Absatz 1 Nr. 1 5,57 Euro je Stunde An Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen usw., | Absatz 1 Nr. 2 a) 1,32 Euro je Stunde An den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr | Absatz 1 Nr. 2 b) 2,62 Euro je Stunde im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr |
Mit Wirkung vom 1. April 2022
5,67 Euro je Stunde | 1,34 Euro je Stunde | 2,67 Euro je Stunde |
Erhöhung des Anwärtergrundbetrages
(Gültig ab 1. April 2022)
Laufbahnen | Grundbetrag (Monatsbetrag in Euro) |
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des einfachen Dienstes | 1.232,55 |
des mittleren Dienstes | 1.307,34 |
des gehobenen Dienstes | 1.557,54 |
des höheren Dienstes | 2.387,55 |
Der BDZ fordert für Sie!!!
Die Anpassung der Besoldungsstruktur geht insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation in die richtige Richtung. Gleichwohl bringt das gesetzliche Vorhaben, den Bedarf von Kindern realitätsgerechter zu ermitteln, je nach Einzelfall eine Erhöhung oder eine Reduzierung der kinderbezogenen Gehaltsbestandteile für Bundesbeamt(innen) mit sich. Zudem profitieren dienstjüngere, ledige oder kinderlose Bundebeamt(innen) nicht von der Einführung des Regionalen Ergänzungszuschlags. So bleibt der langersehnte Beitrag für finanzielle Anreize für Nachwuchskräfte in Regionen mit hohen Lebenshaltungskosten weiterhin aus. Für den BDZ ist dieser Ansatz nicht nachvollziehbar, da sich insbesondere dienstjüngere Beamt(innen) in Metropolregionen aufgrund ihrer vergleichbar geringen Einstiegsgehälter und den erhöhten Lebenshaltungskosten zunehmend dem Lebensstandard der sozialen Grundsicherung annähern. Im Zuge der Verbändeanhörung zur Anpassung der Besoldungsstruktur zeichnen sich für den BDZ bereits jetzt weitere Forderungen ab:
- die Anhebung des Eingangsamtes im gehobenen Zolldienst auf Besoldungsgruppe A 10,
- die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage und
- eine Erweiterung des Kreises der Berechtigten der sogenannten Bereichszulage in der Zollverwaltung, um entstandene Schieflagen zu beseitigen.
Der BDZ wird sich auch in diesem Gesetzesvorhaben für die Interessen der beamteten Zöllner(innen) und weiteren Bundesbeamten(innen) der Bundesfinanzverwaltung einsetzen und zeitnah weiter berichten.