Dewes: Endlich klare Regeln bei Leiharbeit schaffen!

Nach monatelangen Verhandlungen mit Experten, Verbänden und Gewerkschaften hat Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem sie bei Leiharbeit und Werkverträgen schärfere Regeln durchsetzen will. Laut Koalitionsvertrag von Union und SPD soll der Missbrauch von Werkverträgen und Leiharbeit verhindert werden. Leiharbeit soll auf die Dauer von 18 Monaten begrenzt werden. Ziel des Gesetzes soll insbesondere die Stärkung der Stellung von Leiharbeitnehmern sowie die Unterbindung von Lohndumping und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung sein. Der BDZ hatte eine Überprüfung der Werkvertragsverfahren gefordert und die bisher fehlenden Abgrenzungskriterien zur Leiharbeit kritisiert.

20. November 2015

Nach dem Gesetzentwurf sollen Leiharbeitnehmer künftig nur noch bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden können. In tarifgebundenen Unternehmen können allerdings über Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen aufgrund eines solchen Tarifvertrags längere Einsatzzeiten vereinbart werden. 

Leiharbeitnehmer sollen nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern beim Entleiher gleichgestellt werden (sogenannter „Equal Pay“). Soweit für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-)Zuschlagstarifvertrag gilt, der eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an „Equal Pay“ vorsieht, soll der Anspruch darauf erst nach einer Einsatzdauer von zwölf Monaten bestehen.

Mit dem neuen Gesetz will das Bundesarbeitsministerium die Arbeitnehmerüberlassung auf ihre Kernfunktion als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung des Arbeitskräftebedarfs hin orientieren. Da der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher nicht zu den Kernfunktionen gehöre, sollen Leiharbeiter künftig nicht mehr eingesetzt werden dürfen, soweit der Betrieb des Entleihers unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.

Um den Missbrauch von Werkverträgen zur verdeckten Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern, sollen Betriebs- und Personalräte künftig über die Zahl der Werkvertragsarbeiter und die rechtliche Grundlage dazu informiert werden. Zur erhöhten Transparenz und Verbesserung der Rechtssicherheit sieht der Gesetzentwurf einen neu in das Bürgerliche Gesetzbuch einzufügenden Paragrafen 611a vor, der die von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzung abhängiger von selbstständiger Tätigkeit enthält.

BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes begrüßte den Gesetzentwurf und wies die Kritik der Arbeitgeber an angeblich praxisfernen Regelungen zurück. Der BDZ hatte wiederholt eine gesetzliche Ausgestaltung der im Koalitionsvertrag enthaltenen Vereinbarungen zur Verhinderung des Missbrauchs von Werkverträgen und zur Verhinderung von Leiharbeit angemahnt.

Wie berichtet, hatte in einem Gespräch zwischen Dewes und Nahles am 23. Februar 2015 Einvernehmen über grundsätzliche Ziele zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch das Mindestlohngesetz und über eine effektive Kontrolle durch den Zoll bestanden. Zur Schnittmenge gemeinsamer Vorstellungen gehören auch die jetzt geplanten Neuregelungen zu Werkverträgen und Leiharbeit.

Dewes: „Es ist vordringlich, dass diese nach wie vor bestehende gefährliche Grauzone endlich beseitigt wird und für diese Beschäftigungsformen endlich klare Regeln geschaffen werden, um wirkungsvolle Kontrollen durch den Zoll sicherzustellen.“

Der Gesetzesentwurf soll bis Mitte Dezember 2015 dem Bundeskabinett vorgelegt werden und zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Wir werden weiter berichten.

 

 

 

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