Bundesverwaltungsgericht hält Beurteilungen im Ankreuzverfahren für zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat laut Pressemitteilung vom 18. September 2015 mit Urteil vom 17.September 2015 (Az.: 2 C 13.14, u.a.) entschieden, dass dienstliche Beurteilungen von Beamten auch ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung im Ankreuzverfahren erstellt werden dürfen. Geklagt hatten Beamte in der Zollverwaltung, bei der Bundespolizei und bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation.

24. September 2015

Das Bundesverwaltungsgericht stellt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beurteilungen darauf ab, dass diese hinreichend aussagekräftig genug sein müssen, um eine Bestenauswahl bei Beförderungsentscheidungen zu ermöglichen.
 
Die Aussagekraft einer Beurteilung sei unabhängig davon gewährleistet, ob Leistung, Eignung und Befähigung mittels individueller Texte oder im Ankreuzverfahren bewertet werden.
 
Soweit ein Ankreuzverfahren bei der Beurteilung gewählt wird, muss dieses zur Wahrung der Aussagekraft allerdings bestimmte Kriterien erfüllen:

  • Die Einzelkriterien können in Form von anzukreuzenden Textbausteinen ohne nähere Begründung dargestellt werden, wenn
    • die Bewertungskriterien hinreichend differenziert sind und
    • die Notenstufen textlich definiert sind
    Nur soweit der Beamte im weiteren Verfahren (Beurteilungsgespräch, Widerspruchsverfahren, gerichtliches Verfahren) die Einzelkriterien näher erläutert haben möchte bzw. rügt, müssen diese lt. Bundesverwaltungsgericht plausibilisiert werden.
  • Das Gesamturteil muss in der Regel gesondert begründet werden.
    • Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild ist.
    • Die Begründung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich die vergebene Gesamtnote dergestalt aufdrängt, dass eine andere Gesamtnote nicht in Betracht kommt.

Die Beurteilung muss nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine näheren Erläuterungen zum Schweregrad der wahrgenommenen Aufgaben enthalten, soweit es eine Dienstpostenbewertung gibt. Dies gelte sowohl für gebündelte wie nicht gebündelte Dienstposten. Auf die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbündelung komme es hierbei nicht an.
 
Das vollständige Urteil mit detaillierter Begründung wurde bislang noch nicht veröffentlicht.

  

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