Bundesverwaltungsgericht bestätigt Streikverbot, verlangt aber Korrekturen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2014 das Streikverbot für alle Beamten nach geltendem Recht bestätigt, aber auch Korrekturen des Beamtenrechts verlangt. Der Gesetzgeber müsse insoweit Widersprüche zum europäischen Recht beseitigen. dbb und BDZ sehen sich in ihrer grundsätzlichen Position bestätigt, dass ein Streikrecht für Beamte an den Grundlagen des Berufsbeamtentums rütteln würde. Klar sei aber auch, dass Beamte protestieren und demonstrieren dürfen müssten, betonte BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes mit Blick auf die bevorstehende Einkommensrunde 2014.

28. Februar 2014

Der BDZ hatte in Einkommensrunden regelmäßig an die Solidarität mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern appelliert und dazu aufgerufen, in der Freizeit Warnstreiks und Protestkundgebungen zu unterstützen. Diesen Aufrufen seien stets zahlreiche Beamtinnen und Beamte gefolgt. Auch für die bevorstehenden Protestveranstaltungen müsse dieser Grundsatz gelten.

In der jüngeren Vergangenheit hatte es im Bildungsbereich Gerichtsentscheidungen gegeben, die verbeamteten Lehrern das Streikrecht zusprachen. Im vorliegenden Fall ging es um eine Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen, die 2009 an Warnstreiks teilgenommen hatte und gegen die wegen Verletzung ihrer Dienstpflicht eine Geldbuße in Höhe von 1500 Euro verhängt wurde. Dagegen klagte die Lehrerin und berief sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Danach dürfe das Streikrecht nur für Beamte ausgeschlossen werden, die hoheitliche Tätigkeiten wahrnehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht bekräftigte nun, dass Beamte ihrem Dienstherrn zu besonderer Loyalität verpflichtet seien. Die Leipziger Richter stellten aber auch einen Widerspruch des deutschen zum europäischen Recht  im Hinblick auf das Streikrecht fest. Für Lehrer gelte, dass der Gesetzgeber den Status der Lehrer so verändern solle, dass sie künftig streiken könnten.

dbb-Bundesvorsitzender Klaus Dauderstädt kritisierte diese Feststellungen der Leipziger Richter. Alle Beamtinnen und Beamten seien hoheitlich tätig. Eine Trennung in Beamte mit und ohne Streikrecht sei mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unvereinbar.

Positiv bewertete Dauderstädt die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungsrechtlich zwingenden Verknüpfung von Tarifabschlüssen und Besoldungsanpassung. Damit würden erstmals Nullrunden und eine zeitliche Abkopplung von Einkommensabschlüssen am Tariftisch höchstrichterlich abgelehnt.

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