Bundesinnenministerium plant Verschärfung der Sonderurlaubsregelungen
Ein vom Bundesinnenministerium vorgelegter Entwurf zur Neufassung der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) sieht deutliche Einschränkungen bei der Gewährung von Sonderurlaub vor. Der BDZ lehnt in seiner Stellungnahme den Entwurf inhaltlich ab, der unter dem Deckmantel, die Sonderurlaubsverordnung übersichtlicher, rechtssicherer und rechtsklarer gestalten zu wollen, massive Verschlechterungen bei der Sonderurlaubsgewährung vorsieht. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, sich im Rahmen von Sonderurlaub ehrenamtlich zu engagieren.
Der BDZ begrüßt das Ziel, die Sonderurlaubsverordnung übersichtlicher zu gliedern und durch die Einbeziehung bestehender Rundschreiben und Einzelerlasse Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herzustellen. Inhaltlich betrachtet enthält der Entwurf jedoch – von wenigen marginalen Verbesserungen abgesehen – insgesamt deutliche Einschränkungen bei der Gewährung von Sonderurlaub.
Der Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Gewährung von Sonderurlaub wird stark ausgeweitet, indem bisherige Bestimmungen, nach denen Sonderurlaub zu gewähren „ist“ oder gewährt werden „soll“ (Ist- und Soll-Bestimmungen), in Regelungen umformuliert werden, wonach Sonderurlaub lediglich gewährt werden „kann“ (Kann-Bestimmungen). Der BDZ fordert demgegenüber einen klaren Kanon von Tatbeständen, in denen Sonderurlaub zwingend zu gewähren ist, soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen.
Vielfach versucht das Bundesinnenministerium, über den Begründungstext zum Entwurf weitere Einschränkungen festzulegen, die sich aus dem Text des Verordnungsentwurfs selbst nicht zwingend und unmittelbar ergeben. Diese Verfahrensweise widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen und ist insoweit verfassungsrechtlich bedenklich. Das Bundesinnenministerium konterkariert damit das sich selbst gesteckte Ziel der Verwaltungsvereinfachung, da erneut wieder mit zahlreichen Rundschreiben zu rechnen ist, in denen die Einschränkungen präzisiert werden. Das gegenwärtige Problem mangelnder Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird so nicht gelöst, sondern vergrößert.
Der Entwurf zielt insbesondere auf eine Einschränkung des Sonderurlaubs für ehrenamtliche Tätigkeiten. So entfällt u.a. für Tätigkeiten als Jugendgruppenleiter/in, für vereins-, parteipolitische, kirchliche und nicht zuletzt gewerkschaftliche Zwecke die Möglichkeit, in besonders begründeten Fällen weitere fünf Tage (insgesamt zehn Tage) Sonderurlaub im Jahr zu erhalten. Die bisherige Regelung, wonach für die Ausübung öffentlicher gesetzlich normierter Ehrenämter, zu deren Übernahme keine Verpflichtung besteht, ebenfalls Sonderurlaub gewährt werden kann, entfällt sogar vollends und ersatzlos. Diese geplante Schwächung des ehrenamtlichen Engagements läuft den Bekundungen der Bundesregierung, das Ehrenamt stärken zu wollen, diametral zuwider.