BMI legt dbb Entwurf eines Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes sowie den Entwurf einer Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen vor

Der parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium (BMI) Stephan Mayer hatte bereits anlässlich der dbb Jahrestagung am 7. Januar 2019 in Köln unter anderem eine Modernisierung der Besoldungsstruktur auf Bundesebene angekündigt. Nunmehr liegt dem dbb und dem BDZ der angekündigte Entwurf eines Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) sowie der Entwurf einer Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des BesStMG vor. Den Ressorts, die zeitgleich mit den Verbänden beteiligt werden, ist eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Februar 2019 eingeräumt. Derzeit nehmen u.a. die Bezirksverbände des BDZ Stellung zu den vorliegenden Entwürfen. Ein Beteiligungsgespräch der gewerkschaftlichen Dachverbände ist für Ende April 2019 angestrebt. Die Kabinettsbefassung ist für Mai 2019 vorgesehen.

23. Januar 2019

Der BDZ hat nachfolgend erste, bewusst kurz gehaltene, Bewertungen des Referentenentwurfs des BMI vorgenommen. Vorgesehen sind deutliche Zulagenerhöhungen.

 

Anhebung der Polizeizulage auf 190,00 € nach einer Dienstzeit von zwei Jahren; nach einem Jahr 95,00 €.BDZ-Forderung nach einer deutlichen Erhöhung der Polizeizulage um mehr als 40 % punktgenau erfüllt.

Erhöhung der FIU-Zulage (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen)

A 6 bis A 9 auf 200,00 €

A 10 bis A 13 auf 210,00 €

A 14 und A 15 auf 220,00 €

BMI kommt BDZ-Forderung nach einer deutlichen an der Anhebung der Polizeizulage orientierten Erhöhung nach.

Erhöhung der Prüferzulage bei Wegfall der Voraussetzung der überwiegenden Verwendung nach Abs. 1 der Vorbem. Nr. 13 der Anl. I (zu § 20 Abs. 2 S. 1 BBesG) Bundesbesoldungsordnungen A und B.

Mittlerer Dienst auf 30,00 Euro Gehobener Dienst auf 60,00 Euro

BMI kommt BDZ-Forderung nach einer Erhöhung auf 40,00 Euro für den mittleren Dienst und 85,00 Euro für den gehobenen Dienst und dem Wegfall des administrativen Aufwands bei der Prüferzulage nur teilweise nach. BDZ wird eine Nachbesserung fordern.

Anhebung der Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Zolldienst; großer Erfolg des BDZ

Nach dem vorliegenden Entwurf zum § 17 a Absatz 1 Nr. 3 b) Bundeshaushaltsordnung dürfen die Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Zolldienst in der Besoldungs-gruppe A 9 50 % nicht überschreiten. Die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach den Fußnoten 1 und 3 zur Besoldungsgruppe A 9 ist auf 30 Prozent der Planstellen begrenzt (Entwurf zum § 17 a Abs. 3 Nr. 1 Bundeshaushaltsordnung).

Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage

Bundesvorsitzender Dieter Dewes bewertet den Entwurf als einen großen Erfolg, wird sich aber weiterhin im politischen Raum für die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage einsetzen, denn diese gehört für den BDZ zum Gesamtpaket einer angemessenen Alimentation ohne Wenn und Aber dazu. Die besonderen körperlichen und psychischen Belastungen des Zollvollzugsdienstes wirken bis in den Pensionszeitraum nach und müssen dementsprechend finanziell berücksichtigt werden.

Wir werden weiter berichten!

 

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