Besoldungsrecht: Neue Handlungsspielräume bei der Dienstpostenbündelung müssen ausgeschöpft werden!

Bisher wurde in der Bundesfinanzverwaltung die Rechtsauffassung vertreten, dass mit der Gewährung einer Amtszulage (konkret die Besoldungsgruppen A 9m+Z bzw. A 13g+Z) statusrechtlich ein eigenständiges Amt übertragen wird. Der BDZ geführte Hauptpersonalrat konnte im Rahmen eines Abstimmungsgesprächs mit der Leitungsebene des Bundesfinanzministeriums im Juli 2021 eine dienstrechtliche Prüfung dieser Sichtweise durch das federführende Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) bewirken – wir berichteten. Im Ergebnis teilt das BMI diese bisherige Rechtsauffassung inzwischen nicht mehr. Das BMI verweist unter anderem darauf, dass sich die Endämter der einzelnen Laufbahngruppen abschließend aus der Ämterordnung des BBesG und aus Anlage 1 der Bundeslaufbahnverordnung ergeben. In beiden Regelungen gibt es (im gehobenen Dienst) „nur“ die Ämter der Besoldungsgruppe A 13g und keine zusätzlichen „Zulagen- oder Zwischenämter“. Die Gewährung einer Amtszulage gem. § 42 BBesG begründet somit kein eigenständiges Statusamt. Gleiches gilt für die Besoldungsgruppe A 9m. Die seitens des BDZ seit Jahren vertretene Rechtsauffassung wurde somit bestätigt. Doch welche organisatorischen Folgewirkungen ergeben sich daraus für die Zollverwaltung?!

12. Juli 2022

Dienstposten der BesGr A 13g werden flächendeckend nach A 13g/A13g+Z bewertet!

Mit dem Inkrafttreten der Regelungen des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BeStMG) zum 1. Januar 2020 können Beamte/innen des gehobenen Dienstes in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13g abheben, eine Amtszulage erhalten (vgl. auch Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes). Der BDZ hatte bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum BeStMG intensiv für die Einführung einer Amtszulage der Besoldungsgruppe A 13g geworben. Die Ausstattung der Funktionen mit Amtszulage wurden vom Haushaltsgesetzgeber für das Jahr 2021 jedoch auf 10% begrenzt, für das Jahr 2022 kamen dann weitere 10% hinzu, so dass künftig 20% der Beschäftigten der BesGr A 13g in den Genuss dieser Amtszulage kommen können.

Die Zollabteilung des BMF hatte angesichts der Gesetzesnovelle des BeStMG zunächst entschieden, eine punktuelle funktionsbezogene Bündelung bestimmter Dienstposten/Funktionen der Besoldungsgruppe A 13g auszubringen, die sich aufgrund ihrer Tätigkeiten abheben. Eine flächendeckende Bündelung aller nach A 13g bewerteten Dienstposten in der Zollverwaltung wurde abgelehnt.

Dieses Ziel wurde jedoch vom BDZ-geführten Hauptpersonalrat unverändert verfolgt und hat mit der Grundsatzentscheidung des BMI seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Da die dienstrechtliche Bewertung dieser Frage für die besoldungsrechtliche Bewertung maßgeblich ist, ist die bisher vertretene Auffassung, dass die Amtszulagengewährung die Übertragung eines eigenständigen Amts im Zusammenhang mit der Dienstpostenbündelung gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 BBesG darstellt, auch aus besoldungsrechtlicher Sicht nicht mehr aufrecht zu erhalten. Angesichts der geänderten Rechtsauffassung sind daher möglichst rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der evaluierten Fassung der DpBZoll flächendeckend Bewertungen nach A 13g/A 13g+Z aller bisher nach A 13g bewerteten Dienstposten vorzusehen, so die weiteren Regelungen des aktuellen Erlasses. Die Generalzolldirektion ist aufgefordert, die personalwirtschaftlichen Auswirkungen eigenverantwortlich zu prüfen.

Dienstliche Beurteilung als Maßstab

Der dienstlichen Beurteilung kommt mithin künftig diesbezüglich die entscheidende Bedeutung zu, wenn es darum geht, das Endamt mit Zulage zu erreichen. Darüber hinaus sind nach dem auch schon im mittleren Dienst praktizierten Verfahren die freien Planstellen umfassend zu nutzen, einer zusätzlichen Ausschreibung und anschließenden Bewährungszeit bedarf es nicht.

Blick in die Zukunft: BDZ erwartet Handlungsspielräume für die Laufbahn des mittleren Zolldienst auszuschöpfen!

Wenn es sich nunmehr auch nach Auffassung des BMF bei der Zulagengewährung um kein eigenes Amt handelt, so bleibt, festzuhalten, dass es im mittleren Dienst also nur die Ämter der Besoldungsgruppe A 7 / A 8 und A 9m gibt und im gehobenen Dienst der Besoldungsgruppen A 9g / A 11, A 12 und A 13g. Dies eröffnet neue Chancen und Perspektiven bei der Dienstpostenbündelung insbesondere des mittleren Dienstes, Chancen, die es umsichtig und nachhaltig im Hinblick auf echte Berufsperspektiven sowie der Personalentwicklung der betroffenen Kolleginnen und Kollegen zu nutzen gilt.

Wir werden zeitnah über die tatsächliche Umsetzung berichten und bleiben „dran“.

  

 

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