Klarheit für alle geschaffen
Berufsbezeichnung "Finanzwirt/-in" gilt auch rückwirkend
Gute Nachrichten für viele Kolleginnen und Kollegen im mittleren nichttechnischen Zolldienst: Nach der Einführung der Berufsbezeichnung "Finanzwirtin / Finanzwirt" durch die neue Verordnung über den Vorbereitungsdienst (MntZollDVDV) im Oktober 2023 gab es Unsicherheiten, ob der Titel auch für diejenigen gilt, die ihre Ausbildung bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelung abgeschlossen haben. Der BDZ-geführte Hauptpersonalrat (HPR) beim Bundesministerium der Finanzen hat nun für die lang ersehnte Klarheit gesorgt und die offizielle Bestätigung eingeholt.
Auf Nachfrage des HPR stellte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 14. April 2025 klar: Das Führen der Berufsbezeichnung "Finanzwirtin / Finanzwirt" hängt ausschließlich vom Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes ab. Entscheidend ist nicht, wann die Prüfung abgelegt wurde oder welche spezifischen Ausbildungsinhalte galten. Das geht aus § 10 (3) BLV und auch § 43a MntZollDVDV hervor.
Das bedeutet: Auch alle Zöllnerinnen und Zöllner, die ihre Laufbahnausbildung im mittleren nichttechnischen Zolldienst vor dem Inkrafttreten der neuen MntZollDVDV am 19. Oktober 2023 erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen die Berufsbezeichnung "Finanzwirtin / Finanzwirt" führen. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht notwendig. Ausgenommen sind lediglich Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die keine Laufbahnausbildung beim Zoll, sondern eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz absolviert haben; sie führen weiterhin ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung.
Erfolg auch für die BDZ Jugend: Drangeblieben für die Beschäftigten!
Bereits in der November-Ausgabe 2023 seiner Publikation HPR KOMPAKT hatte der BDZ über die offizielle Verkündung der neuen Verordnungen im Bundesgesetzblatt berichtet und die Einführung der Berufsbezeichnung als Erfolg hervorgehoben – ein Ziel, für das sich insbesondere die BDZ Jugend lange eingesetzt hatte. Doch natürlich ließen wir nicht locker: Angesichts der aufkommenden Fragen zur Anwendung für frühere Absolventenjahrgänge blieb die BDZ-Fraktion im HPR am Ball und hakte nach. Diese Hartnäckigkeit zahlte sich nun aus und brachte die wichtige und positive Klarstellung für alle Betroffenen.
Die flächendeckende Einführung der Berufsbezeichnung, erfährt damit die notwendige Abrundung und schafft Rechtsicherheit. Das Bundesministerium des Innern plant zudem, bei der nächsten Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung (AVV zur BLV) einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen.