Der BDZ infomiert
Beantragen Sie jetzt Ihre Abnutzungsentschädigung für privat bezogenen Sportkleidung
Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift zu §70 a des Bundesbesoldungsgesetzes über die Dienstkleidung der Beamten/innen der Zollverwaltung (VwV – DKL Zoll)
Im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 11 vom 22.02.2021 ist die Verwaltungsvorschrift zu §70 a des Bundesbesoldungsgesetzes über die Dienstkleidung der Beamten/innen der Zollverwaltung bekannt gegeben worden.
https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/News/News_2021/210317_gmbl-ausgabe-2021-11.pdf
Nunmehr kann nach Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift die Abnutzungsentschädigung für die zum Dienstsport verpflichteten Bediensteten endlich beantragt und in der Folge ausbezahlt werden (s. Ziffer 3 VwV – DKL Zoll).
Der BDZ hat einen Musterantrag für die Gewährung der Abnutzungsentschädigung entsprechend des jeweiligen Tätigkeitsbereichs zur Verfügung gestellt, mit dem über die personalführende Stelle bei dem zuständigen Service-Center Besoldung die Gewährung der steuerfreien monatlichen Abnutzungsentschädigung beantragt werden kann:
Die Verwaltungsvorschrift sieht unter Ziffer 3.2 für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportkleidung die Gewährung einer steuerfreien Abnutzungsentschädigung vor. Die monatliche Pauschale wird auf einen einmaligen Antrag hin gewährt und beträgt:
a) 5,00 Euro/mtl. für die Beamten/innen sowie Tarifbeschäftigte der Zollverwaltung, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind,
b) 10,00 Euro/mtl. für die hauptamtlichen Sporttrainer/innen und die hauptamtlich Sportlehrenden sowie
c) 5,00 Euro/mtl. für die Anwärter/innen des mittleren Zolldienstes für die Zeit der verpflichtenden Teilnahme am Dienstsport.
Der BDZ hat den Prozess zur Fortschreibung der VV von Beginn an vorangebracht und je nach Einzelfallbetrachtung den Erhalt der Abnutzungsentschädigung rückwirkend zum 1. Mai 2018 erfolgreich eingefordert.
Wir werden uns darüber hinaus auch weiterhin für eine zeitgemäße Erhöhung der Abnutzungsentschädigung einsetzen.