Beteiligungsgespräch zur dritten Änderung der BLV
BDZ und dbb erreichen Wiedereinführung eines praxisbezogenen Aufstiegsformats
Der Entwurf einer dritten Änderungsverordnung zur Bundeslaufbahnverordnung (BLV) war jetzt Gegenstand eines Beteiligungsgesprächs im Bundesministerium des Innern (BMI). Mit der Änderungsverordnung soll nach dem Wegfall des bisherigen Praxisaufstiegs ein neues praxisorientiertes Format für den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst dauerhaft eingeführt werden. Unter Leitung des Fachvorstands Beamtenpolitik des dbb beamtenbund und tarifunion, Hans-Ulrich Benra, nahmen für den BDZ der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses Beamtenpolitik, Axel Böhning, und der Kollege Maik Siekmann, Referent in der Bundesgeschäftstelle, teil.
Im Rahmen einer grundlegenden Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung wurde im Jahr 2009 unter anderem das Aufstiegsverfahren neu geregelt. Der bisherige Praxisaufstieg wurde lediglich im Rahmen einer Übergangsregelung bis Ende 2015 fortgeführt. Seitdem besteht die Möglichkeit eines Aufstiegs in den mittleren und gehobenen Dienst grundsätzlich nur noch im Wege eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, der dem früheren Ausbildungsaufstieg vergleichbar ist, bzw. in den höheren Dienst im Rahmen eines gegebenenfalls berufsbegleitend zu absolvierenden Hochschulstudiums mit berufspraktischer Einführung in die höhere Laufbahn.
Eine Ende 2015 vorgenommene Evaluation führte nach Auffassung des Bundesinnenministeriums (BMI) zu dem Ergebnis, dass sich die neuen Aufstiegsregelungen dem Grunde nach bewährt hätten und es praxisbezogener Aufstiegsformate nicht mehr bedürfe.
Der BDZ hatte sich von Anfang an für eine uneingeschränkte dauerhafte Fortführung des früheren Praxisaufstiegs eingesetzt. Das BMI verschweige bei der Auswertung seiner Evaluation geflissentlich, dass gerade in Flächenverwaltungen wie der Zollverwaltung der Praxisaufstieg bis zuletzt stark nachgefragt worden sei, so Axel Böhning. Es bedürfe weiterhin eines praxisorientierten Formats, das den Bedürfnissen der Aufstiegsbeamtinnen und -beamten hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Teilnahme am Aufstiegsverfahren gerecht werde und berufs- und lebenserfahrenen Beamtinnen und Beamten den Aufstieg ermögliche. Dieser Auffassung schlossen sich die Vertreter der dbb Gewerkschaften an.
Angesichts massiven gewerkschaftlichen Drucks wird das BMI diesen Forderungen mit dem jetzt vorgelegten Verordnungsentwurf zumindest teilweise gerecht, indem zukünftig wieder ein im Wesentlichen dem früheren Praxisaufstieg entsprechendes Aufstiegsverfahren vom mittleren in den gehobenen Dienst alternativ zum fachspezifischen Vorbereitungsdienst zugelassen wird.
Böhning bedauerte, dass das BMI sich nach wie vor trotz der offensichtlichen Notwendigkeit dagegen sträube, eine vergleichbare Regelung auch für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst zu schaffen. Eine sachliche Begründung hierfür hätten die BMI-Vertreter in dem Beteiligungsgespräch nicht vorbringen können.
Der BDZ-Bundesvorsitzende Dieter Dewes zeigte sich zufrieden, dass mit dem jetzt vorliegenden Entwurf ein erster großer Erfolg erzielt werden konnte. Man werde jedoch nicht lockerlassen, bis auch der unbestreitbar notwendige zweite Schritt gemacht werde. „Die personalwirtschaftlichen Probleme insbesondere im gehobenen Dienst können nachhaltig nicht allein durch Neueinstellungen behoben werden. Es bedarf auch hier nach wie vor eines praxisorientierten Verfahrens, um möglichst vielen Kolleginnen und Kollegen unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation den Aufstieg überhaupt erst zu ermöglichen“, so Dewes.
Als weiteren Erfolg konnte die dbb-Seite die Zusage des BMI verbuchen, sich noch vor der Bundestagswahl kritisch mit der Anwendung der sogenannten „Bestenförderung“ nach § 27 BLV auseinander zu setzen. Die Vorschrift ermöglicht, bestimmte Dienstposten einer höheren Laufbahn mit besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten im Endamt der darunterliegenden Laufbahn zu besetzen, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Bislang vertrat das BMI die Auffassung, diese Vorschrift sei entbehrlich, da sie in zahlreichen Verwaltungen wie z.B. der Zollverwaltung nicht praktiziert werde, und sich in den wenigen Anwendungsfällen angeblich nicht bewährt habe.
Nun sollen aber auch hier die tatsächliche Praxis und die gewonnenen Erfahrungen der einzelnen Ressorts hinterfragt und zeitgleich die Gewerkschaften in den ergebnisoffenen Entscheidungsprozess eingebunden werden.
Der BDZ wird sich weiterhin für eine praktikable Ausgestaltung der Norm, die Korrektur nicht nachvollziehbarer Zugangshindernisse sowie eine flächendeckende Anwendung dieser Stellenbesetzungsmöglichkeit, die dem Grunde nach einem Aufstieg gleichkommt, einsetzen.