BDZ-Initiative bewirkt echte Berufsperspektiven für Beschäftigte des einfachen Zolldienstes
255 Beschäftigte des einfachen Zolldienstes haben den Aufstieg in den mittleren Zolldienst absolviert. Die Laufbahnüberführung ist auf erfolgreiche Verhandlungen des BDZ-Bundesvorsitzenden und HPR-Vorsitzenden Dieter Dewes mit der Leitung des Bundesfinanzministeriums zurückzuführen. Die Initiative des BDZ bewirkte echte Berufsperspektiven für die Beschäftigten des einfachen Zolldienstes, deren Feststellungsverfahren in Anlehnung an den Praxisaufstieg durchgeführt wird. Der Praxisaufstieg ist nach den Bestimmungen der Bundeslaufbahnverordnung künftig nicht mehr vorgesehen. Dewes sieht daher dringenden Handlungsbedarf zur Modernisierung des Laufbahnrechts für bessere Berufsperspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten.
Dewes sprach sich zufrieden über den Verlauf des Feststellungsverfahrens aus, das vom 13. bis 24. April 2015 am Dienstsitz des Bildungs- und Wissenschaftszentrums in Plessow stattfand. In die Freude über den Erfolg der Beschäftigten, die das Verfahren erfolgreich absolviert haben und denen er gratulierte, mische sich das Bedauern darüber, dass nicht alle das Ziel erreicht hätten. Die Ergebnisse zeigten, dass das Feststellungsverfahren anspruchsvoll gewesen sei.
Auch im vergangenen Jahr hatten zahlreiche Beschäftigte des einfachen Zolldienstes erfolgreich das Auswahlverfahren zur Überführung in den mittleren Zolldienst absolviert. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten wurden seit 1. November 2014 im Rahmen einer sechsmonatigen praktischen Einführungszeit in die Aufgaben der Laufbahn des mittleren Zolldienstes eingeführt. Hiervon erfolgte eine sechswöchige bundesweite Unterweisung, die sich inhaltlich am Lehrplan für die theoretische Lehrveranstaltung für Praxisaufsteigerinnen und -aufsteiger vom einfachen in den mittleren Zolldienst orientiert. Die Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Zolldienstes richtet sich nach einer erfolgreichen Vorstellung vor einem Feststellungsausschuss.
Der Praxisaufstieg ist künftig gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Ein Laufbahnwechsel ist somit ausschließlich durch das reguläre Aufstiegsverfahren oder im Rahmen der Bestenförderung nach Paragraf 27 der Bundeslaufbahnverordnung möglich, von der bislang in der Bundeszollverwaltung kein Gebrauch gemacht wurde. Der BDZ verhandelt daher mit Nachdruck eine Modernisierung des Laufbahnrechts für bessere Berufsperspektiven nach folgendem Modell:
Ämterreichweite
Die Ämterreichweite muss durch eine funktions- und leistungsgerechte Dienstpostenbewertung erweitert werden. Konkret fordert der BDZ eine Ämterspreizung im mittleren Dienst bis Besoldungsgruppe A 11 (A 6 bis A 11) und für den gehobenen Dienst bis Besoldungsgruppe A 15 (A 9g bis A 15).
Bestenförderung
Die Bestenförderung ist als Instrument des Einstiegs in eine vertikale Laufbahndurchlässigkeit für die gesamte Bundesfinanzverwaltung flächendeckend auszuschöpfen. Hierbei bedarf es der flexibleren Ausgestaltung einzelner Bedingungen der Zulassung zur Bestenförderung (zum Beispiel Wegfall der Beschränkung auf das Endamt).
Durchlässigkeit der Laufbahnen
Die Durchlässigkeit der einzelnen Laufbahngruppen ist mittels Ausweitung der Überlappungsämter zu erhöhen.
- ersatzlose Abschaffung des einfachen Dienstes
- mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 6 bis A 11
- gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 9 bis A 15
- höherer Dienst: Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 + B-Besoldung
Aufstiegsmöglichkeiten
Die bisherigen Aufstiegsmöglichkeiten zum Erhalt der nächsthöheren Laufbahngruppe bleiben unberührt. Zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind familienfreundlichere Maßstäbe im Rahmen des Aufstiegsverfahrens dringend erforderlich.
Besondere Altersgrenze
Die Zollbeamtinnen und Zollbeamte im Wechsel- und Schichtdienst unterliegen besonderen psychischen und physischen Belastungen. Entgegen den Angehörigen anderer Vollzugsdienste gelten beim Zoll keine besonderen Regelaltersgrenzen. Der BDZ fordert eine Gleichbehandlung und einen abschlagsfreien Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres.
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