BDZ fordert weiterhin Steuerfreiheit der Wechselschichtzulage

In einem konstruktiven Gespräch mit Staatssekretär Johannes Geismann bekräftigte BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes seine Forderung nach einer Steuerbefreiung der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten (Wechselschichtzulage). Staatssekretär Geismann zeigte großes Verständnis für die Forderung, verwies jedoch auf die aktuellen widersprüchlichen Urteile des 2. und 10. Senats des Finanzgerichts Niedersachsen, gegen die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wurde. Dewes setzt sich  im Interesse der betroffenen Beschäftigten dafür ein, dass die Steuerbescheide der Betroffenen bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den BFH mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen werden oder eine andere Lösung gefunden wird. Staatssekretär Geismann sagte ihm zu, sich im Interesse der Betroffenen und der Verwaltung für eine konstruktive Lösung einzusetzen.

21. September 2016
  • BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes, Staatssekretär Johannes Geismann, v.l.

Die Frage der Besteuerung der Wechselschichtzulage ist derzeit in der Rechtsprechung umstritten. Während der 2. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen in seinem Urteil vom 25.05.2016 (Az.: 2 K 11208/15) die Auffassung vertritt, dass die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten steuerfrei ist, kommt der 10. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen in seinem Urteil vom 28.06.2016 (Az.: 10 K 146/15) zu dem gegenteiligen Ergebnis, dass die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten steuerpflichtig ist.

Die Urteile beruhen auf Verfahren, die sowohl von dbb- als auch DGB-Gewerkschaften geführt wurden. Die Finanzverwaltung strebt eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage an, indem sie Revision zum Bundesfinanzhof (Az. des BFH: VI R 20/16) eingelegt hat.

Mit der nun auf Initiative des BDZ vorgeschlagenen Beifügung von Vorläufigkeitsvermerken nach § 165 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) würde erreicht, dass zukünftige Einkommensteuerbescheide der Betroffenen hinsichtlich des streitigen Punkts der Steuerbefreiung der Wechselschichtzulage bis zu einem höchstrichterlichen Urteil des BFH offengehalten werden und die Betroffenen keinen Einspruch einlegen müssten.

Mit diesem Vorschlag, dass Einkommensteuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen werden sollen, werden sich nun zeitnah die Abteilungsleiter (Steuer) von Bund und Ländern beschäftigen. Im Anschluss an diese Sitzung werden wir Sie darüber informieren, ob der Einkommensteuerbescheid in diesem Punkt zukünftig vorläufig ergeht oder ob die Mehrheit der Länder weiterhin darauf besteht, dass die Betroffenen Einspruch einlegen und diese bis zum Ende der BFH-Verfahren ruhen.  

Darüber hinaus wird der BDZ-Bundesvorsitzende Dewes sich im politischen Raum weiterhin für die Steuerfreiheit der Wechselschichtzulage einsetzen und hierzu weitere Gespräche mit Haushalts-, Finanz- und Innenpolitikern führen.

Wir werden weiter berichten.

  

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