Financial Intelligence Unit
BDZ fordert angemessene Personalausstattung
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen. Wie bereits berichtet soll damit unter anderem die beim Bundeskriminalamt angesiedelte „Financial Intelligence Unit“ (FIU), also die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aus dem Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums in den des Bundesfinanzministeriums überführt und innerhalb der Generalzolldirektion als neu zu schaffende Abteilung D bei der Direktion VIII (ZKA) eingerichtet werden. BDZ-Bundesvorsitzender und HPR-Vorsitzender Dieter Dewes, der dem Lenkungsausschuss für die „FIU neu“ angehört, unterstrich in diesem Zusammenhang erneut die gewerkschaftliche Kernforderung nach einer angemessenen und bedarfsgerechten Personalausstattung für dieses überaus ambitionierte Unternehmen.
Der jetzt in der Sitzung des Bundeskabinetts am 22.02.2017 beschlossene Gesetzesentwurf soll die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (sogenannte 4. EU-Geldwäscherichtlinie) in nationales Recht umsetzen.
Bis zum 26. Juni 2017 hat die Bundesrepublik Deutschland zudem die Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/8472) (sogenannte EU-Geldtransferverordnung) zu erlassen.
Dahinter verbirgt sich laut Gesetzesentwurf im Wesentlichen folgendes:
- eine Stärkung des risikobasierten Ansatzes: Zukünftig müssen die geldwäscherechtlich Verpflichteten über ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement verfügen. Dies beinhaltet, dass die Verpflichteten ihr jeweiliges Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, vor allem unter Berücksichtigung der Kundenstruktur und der angebotenen Produkte und Dienstleistungen prüfen und ihre Maßnahmen zur Minderung des Risikos danach ausrichten,
- die Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters der wirtschaftlich Berechtigten: Juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln, müssen Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten an ein zentrales Register melden,
- eine Harmonisierung der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten.
Dazu wird das bestehende Geldwäschegesetz (GwG) neu gefasst, weitere Gesetze werden angepasst. Zudem soll die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion künftig geldwäscherechtliche Meldungen entgegennehmen, analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen öffentlichen Stellen weiterleiten. Ihr kommt damit eine wichtige Filterfunktion zu.
Bereits im Mai 2016 wurde bei der Direktion VIII der GZD eine Projektgruppe eingerichtet, die seither im Zusammenwirken mit dem BKA und Vertretern der Länderpolizeien ein Konzept zur Einrichtung der neuen FIU und deren Arbeitsaufnahme zum 01. Juli 2017 vorbereitet.
Schließlich ist der der FIU-neu künftig zugewiesene Aufgabenkatalog enorm und umfasst unter anderem:
- die Entgegennahme und Sammlung von Meldungen nach dem GwG-neu,
- die Durchführung von operativen Analysen einschließlich der Bewertung von Meldungen und sonstigen Informationen,
- der Informationsaustausch und die Koordinierung mit inländischen Aufsichtsbehörden,
- die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit zentralen Meldestellen anderer Staaten,
- die Untersagung von Transaktionen und die Anordnung von sonstigen Sofortmaßnahmen,
- die Übermittlung der sie betreffenden Ergebnisse der operativen Analyse nach Nummer 2 und zusätzlicher relevanter Informationen an die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen,
- die Rückmeldung an den Verpflichteten, der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 GwG-neu abgegeben hat,
- die Durchführung von strategischen Analysen und Erstellung von Berichten aufgrund dieser Analysen,
- der Austausch mit den Verpflichteten sowie mit den inländischen Aufsichtsbehörden und für die Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständigen inländischen öffentlichen Stellen insbesondere über entsprechende Typologien und Methoden,
- die Erstellung von Statistiken zu den in Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Zahlen und Angaben,
- die Veröffentlichung eines Jahresberichts über die erfolgten operativen Analysen,
- die Teilnahme an Treffen nationaler und internationaler Arbeitsgruppen und
- die Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr darüber hinaus nach anderen Bestimmungen übertragen worden sind.
Die bisherige Planung der Projektgruppe sieht dazu vor: Die FIU wird als funktionale Behörde organisatorisch als Abteilung D des ZKA (Direktion VIII der GZD) zum 1. Juli 2017 in einer Erstausbaustufe mit 100 Dienstposten eingerichtet und bis zum Jahr 2018 zur vollen Leistungsfähigkeit ausgebaut. Organisatorisch wird sie sich in die Referate D1 „Grundsatz- und Querschnittsaufgaben“ sowie D2 „operative Analyse“ gliedern.
Während das Referat D2 die Bearbeitung aller Meldungen wegen des Verdachts der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verantwortet, liegen die Zuständigkeiten für die einzelfallunabhängige (strategische) Analyse, die Zusammenarbeit mit Verpflichteten, nationalen und internationalen Partnerbehörden sowie die Gremienarbeit im Referat D1. Dieses ist auch für die fachliche Betreuung und Fortentwicklung der bis zum Betriebsbeginn einzuführenden Software goAML (eine in zahlreichen FIU eingesetzte spezifische Software) zuständig.
Für die Analysetätigkeit der FIU ist ein umfassender Zugriff auf die relevanten Daten der Strafverfolgungs-, Justiz-, Verwaltungs- und Finanzbehörden erforderlich.
Der BDZ-geführte Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Finanzen hat bereits am 20.01.2017 umfangreich zum vorgelegten Gesamtkonzept der Projektgruppe FIU Stellung genommen. Hierin wurde auf Grundlage einer Vielzahl von detaillierten Sachfragen unter anderem der aus dortiger Sicht auch in der Endausbaustufe völlig unzureichende Personalansatz, wie auch die ungeklärte Unterbringungsfrage bemängelt.
Schließlich ist zwischenzeitlich deutlich geworden, dass die vom UNODC (United Nations Office on Drugs and Crime) erworbene Softwarelösung „goAML“ grundsätzlich nicht „schnittstellentauglich“ ist. Es werde zwar mit Hochdruck an einer Problemlösung gearbeitet, um auch dem Ziel der elektronischen Abgabe von aufbereiteten Verdachtsmeldungen an die noch im Einzelnen festzulegenden Strafverfolgungsbehörden nachkommen zu können. Die bezweckte Filterfunktion der FIU wird sich jedoch erst über Jahre vollständig entwickeln lassen. Dies bedeutet für die Beschäftigten einen zusätzlichen immensen manuellen Rechercheaufwand.
Absehbar wird vor allem in der ersten Phase der FIU-neu daher das Arbeitsaufkommen der bisherigen GFGen weiter ansteigen und dort zu einer extremen Arbeitsmehrbelastung führen.
Der BDZ-Bundesvorsitzende Dieter Dewes wiederholte in diesem Zusammenhang die langjährige Forderung des BDZ, bei der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die juristische Möglichkeit einer sogenannten Beweislastumkehr verstärkt ins Auge zu fassen. Schließlich sieht ja auch die unlängst im Bundestag verabschiedete Novellierung des Zollverwaltungsgesetzes bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln umfassende Auskunftspflichten der Betroffenen gegenüber den Zollbediensteten vor. Hier müssen zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt werden.
Der BDZ wird das weitere Gesetzgebungsverfahren und somit die Auswirkungen auf die Bundeszollverwaltung weiter aufmerksam beobachten und konstruktiv begleiten.
„Es gilt insbesondere, die Beschäftigten vor einer weiteren und nicht mehr zumutbaren Arbeitsverdichtung und Überlastung zu bewahren! Alleine die Entgegennahme von jetzt schon weit mehr als 40.000 Verdachtsmeldungen und sonstigen Mitteilungen nach dem Geldwäschegesetz, deren Analyse und weitere Bearbeitung kann vernünftig betrachtet kaum von den nur 165 Beschäftigten bewältigt werden, die im Endausbau in der FIU vorgesehen sind.“, so Dewes.
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