BDZ drängt bei Verbändeanhörung auf Verbesserungen bei Arbeitszeitverordnung

Im Rahmen der Verbändeanhörung beim Bundesinnenministerium haben sich dbb, BDZ und DPolG am 11. November 2014 zur geplanten Änderung der Arbeitszeitverordnung positioniert. Eine wesentliche Neuregelung zielt darauf ab, die Gestaltung der Pausenzeiten den besonderen dienstlichen Anforderungen anzupassen und die Möglichkeit zu eröffnen, die Mehrbelastungen für die Betroffenen durch Anrechnung der Pausenzeit auf die Arbeitszeit auszugleichen. Der BDZ war durch Hans Eich, Mitglied des Hauptpersonalrats und stellvertretender Vorsitzender des BDZ-Bezirksverbands Nürnberg, sowie BDZ-Bundesgeschäftsführer Christof Stechmann vertreten.

13. November 2014

Einleitend kritisierte der stellvertretende dbb-Bundesvorsitzende und Vorsitzende des Fachvorstands Beamtenpolitik, Hans-Ulrich Benra, mit Nachdruck, dass die Änderungsverordnung die vom dbb geforderte Reduzierung der Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes erneut nicht berücksichtige. Nachdem die Arbeitszeit 2004 von 38,4 auf 40 Stunden und 2006 auf 41 Stunden jeweils ohne Kompensation angehoben worden sei, erwarteten die Beschäftigten zu Recht, dass sich in dieser Frage endlich etwas bewege.

Auch der BDZ hatte die Forderung nach Anpassung an die Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten immer wieder auf die Tagesordnung gesetzt und Gleichbehandlung eingefordert. BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes hatte in den Gremien des dbb für dieses Anliegen geworben und vehement gefordert, die Novellierung zum Anlass zu nehmen, um auch für Beamtinnen und Beamten des Bundes 39 Wochenstunden festzuschreiben. Der Entwurf der Änderungsverordnung greife insoweit eindeutig zu kurz.

Zur Frage der Pausenregelung betonte Eich, dass das Bundesfinanzministerium und der BDZ weiterhin keinen Grund sähen, von der seit 2006 praktizierten Regelung abzuweichen, Ruhepausen auf die Arbeitszeit anzurechnen. Diese Auffassung, die auch Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble vertritt, hatte Staatssekretär Werner Gatzer gegenüber dem BDZ ausdrücklich bestätigt. Gerade für die Kontrolleinheiten der Bundeszollverwaltung im Sachgebiet C, den Grenzabfertigungsdienst, das Sachge¬biet E der Hauptzollämter und den Zollfahndungsdienst habe der bisherige Ausnahmetatbestand eine bewährte und allgemein akzeptierte Arbeitszeitregelung dargestellt.

Die Änderungsverordnung sieht nun vor, dass Ruhepausen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden, es sei denn, dass die oberste Dienstbehörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt.

An dem Begriff der „Einsatzlagen“ macht sich die Kritik des BDZ fest, die auch der 2. Vorsitzende der DPolG Bundespolizeigewerkschaft, Hans-Joachim Zastrow, teilte. Eich betonte, dass das Bundesinnenministerium bereits mit dem Einwand konfrontiert worden sei, dass die Formulierung zu stark an polizeilichen Organisationsstrukturen ausgerichtet sei. Die Vertreter des Bundesinnenministeriums sagten zu, dass unter dem Begriff „Einsatzbereiche“ die Bereiche der Bundeszollverwaltung zu subsumieren seien.

Zuvor hatte der Hauptpersonalrat bereits erreicht, dass in den Abstimmungsgesprächen zum Entwurf der Arbeitszeitverordnung zwischen Bundesinnenministerium und Bundesfinanzministerium die Auffassung des Hauptpersonalrats den Verhandlungsführern des Bundesfinanzministeriums vorlag. Nach der geänderten Begründung zu Paragraf 5 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung trifft die Entscheidung über die Anrechnung der Ruhepause im Rahmen eines Organisationserlasses der Vorgesetzte im Einzelfall vor Ort, sofern nicht nach Einschätzung der jeweiligen obersten Dienstbehörden und damit auch des Bundesfinanzministeriums die entsprechenden Bereiche einer generellen Pausenanrechnung zugänglich sind.

Benra machte an dieser Stelle deutlich, dass der „polizeilastigen“ Arbeitszeitverordnung für den Vollzugsbereich der Bundeszollverwaltung  konsequenterweise nun auch die Umsetzung der übrigen Forderungen, unter anderen zum Ruhestand mit 62 Jahren, folgen müsse.

Das Bundeskabinett wird sich mit dem Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung am 3. Dezember 2014 befassen. Der BDZ wird seine Mehrheit im Hauptpersonalrat nutzen, um im Rahmen der anschließenden Umsetzung in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium weitere Verbesserungen im Interesse der Beschäftigten zu erreichen.

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