Arbeitszeitverordnung: Regelungen zu Ruhepausen und pausenloser Arbeitszeit müssen erhalten bleiben

Der BDZ hat zum aktuellen Regierungsentwurf einer Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung (AZV) kritisch Stellung genommen. Dabei hat er sich neben der fehlenden Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit an den Tarifbereich insbesondere gegen die Aufweichung des Begriffs der Ruhepause, die Abschaffung der Regelungen zur Anordnung einer pausenlosen Arbeitszeit und die starke Einschränkung der Anrechnung von Pausen auf die Arbeitszeit gewandt. „Die in der Zollverwaltung seit Jahren erfolgreich praktizierten Regelungen zu Ruhepausen und pausenloser Arbeitszeit dürfen durch eine Änderung der Arbeitszeitverordnung nicht zum Nachteil der Beschäftigten geändert werden“, so BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes.

07. Oktober 2014

Der Regierungsentwurf sieht eine Änderung des Begriffs der Ruhepause vor. Während nach der in der aktuellen Arbeitszeitverordnung enthaltenen Definition eine Ruhepause der Zeitraum ist, „in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen“, sollen nach dem Entwurf zukünftig auch Zeiten, in denen sich die Beschäftigten für den Dienst bereit halten müssen, als Ruhepause gelten. Danach könnte zukünftig eine Unterbrechung beziehungsweise ein Abbruch der Pause verlangt werden.

Infolge dieses geänderten Ruhepausenbegriffs soll die Möglichkeit der Anordnung einer pausenlosen Arbeitszeit weitestgehend entfallen.

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen, unter denen Pausenzeiten auf die Arbeitszeit angerechnet werden, im Entwurf sehr eng gefasst werden. Neben den Fällen des Dienstes zu wechselnden Zeiten soll eine Anrechnung nur bei operativen Tätigkeiten in von der obersten Dienstbehörde bestimmten Bereichen möglich sein. Im letzteren Fall soll die Entscheidung über die Ruhepause vom zuständigen Vorgesetzten im Einzelfall anhand der spezifischen Einsatzlage vor Ort getroffen werden.

Eine Pause, in der sich die Beschäftigten zum Dienst bereithalten müssen, wird dem Zweck der Erholung nicht gerecht und kann keine Ruhepause darstellen.

Der Wegfall der Möglichkeit der Anordnung einer pausenlose Arbeitszeit in Verbindung mit einer auf operative Bereiche beschränkten und lagebezogenen Anrechnung von Pausen auf die Arbeitszeit wird den Erfordernissen der Zollverwaltung nicht gerecht und führt zu uneinheitlichen Einzelfallentscheidungen und erheblichem bürokratischem Mehraufwand.

Statt dessen sollte an der in der Zollverwaltung bewährten Regelung festgehalten werden, in Bereichen, in denen erfahrungsgemäß typischerweise keine wirklichen Ruhepausen gewährleistet werden können, eine pausenlose Arbeitszeit anzuordnen. Diese Regelung ist im Gegensatz zur Neufassung transparent, nachvollziehbar und planbar.

Wie bereits berichtet, sieht der Entwurf keine Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit an den Tarifbereich vor. Der BDZ hat seine jahrelange Forderung nach einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten von 41 auf 39 Stunden im Rahmen der Stellungnahme erneut bekräftigt.

Der im Entwurf vorgesehene Wegfall der Beschränkung der Höchstarbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte auf die regelmäßige Arbeitszeit wird vom BDZ grundsätzlich begrüßt, da hierdurch für die Teilzeitbeschäftigten die Möglichkeit geschaffen wird, die Teilzeitquote von derzeit 63 auf 73 Prozent zu erhöhen.

Kritik übt der BDZ jedoch an der vorgesehenen Regelung, wonach bei Dienstreisen maximal die regelmäßige tägliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten als Arbeitszeit anerkannt werden kann. Der BDZ fordert darüber hinaus, dass auch Dienstreisen für Beamtinnen und Beamte, die an Wochenenden durchgeführt werden, als Arbeitszeit angerechnet werden.

Positiv bewertete der BDZ die Weiterentwicklung und Flexibilisierung des Pilotprojekts zur Erprobung von Langzeitkonten und fordert eine Ausweitung des Projekts auf die Zollverwaltung.

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