Arbeitszeitverordnung: „Dieser Entwurf greift zu kurz“
Als „Rückschlag“ in der Diskussion über eine einheitliche Arbeitszeit von Beamten und Arbeitnehmern hat BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes den Entwurf einer Änderung der Arbeitszeitverordnung bezeichnet. Die Änderungen sehen die von dbb und BDZ seit Jahren geforderte Angleichung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden erneut nicht vor. Es sei ein „Ausdruck von Ignoranz“, sich über diese Ungleichbehandlung kommentarlos hinwegzusetzen, betonte Dewes, der in den letzten Monaten die Forderung mehrfach bekräftigt hatte, die nächste Novellierung der Arbeitszeitverordnung zum Anlass für die längst fällige Anpassung zu nehmen. „Dieser Entwurf greift zu kurz“, so Dewes.
<table cellpadding="12" cellspacing="2"><tbody><tr><td></td></tr><tr><td class="normal">
Der jetzt von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf sieht lediglich eine Weiterentwicklung des Pilotprojekts zur Erprobung von Langzeitkonten sowie veränderte Regelungen zu Ruhepausen und Ruhezeiten vor. Er enthält zum einen Regelungen, mit denen das seit 2011 im Bundesarbeitsministerium und im Bundesfamilienministerium praktizierte Pilotprojekt zur Erprobung von Langzeitkonten weiterentwickelt werden soll, indem die Regelungen zum Ansparen und Ausgleich von Zeitguthaben flexibler gestaltet werden und eine Ausweitung des Pilotprojekts auf weitere Ressorts ermöglicht wird.
Um die Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Arbeitgeber anzuheben, soll die Flexibilität bei der in der Regel durch die Wahrnehmung familiärer Pflichten veranlassten Teilzeitbeschäftigung erhöht werden. Hierzu soll die bisherige Vorgabe in der Arbeitszeitverordnung, wonach Teilzeitbeschäftigung nur im Rahmen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit möglich ist, aufgehoben werden. Dabei wird allerdings die Anrechenbarkeit von Reisezeiten als Arbeitszeit bei Dienstreisen auf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten begrenzt, um eine Privilegierung Teilzeitbeschäftigter gegenüber Vollzeitbeschäftigten auszuschließen.
Weiterhin werden die Regelungen zu Ruhepausen und Ruhezeiten neu geordnet. Ruhepausen sollen bis auf zwei Ausnahmen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden.
Die erste Ausnahme betrifft die Anrechnung von Ruhepausen bei Dienst zu wechselnden Zeiten. Berücksichtigt werden hier wie bisher die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderungen bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Dienst zu wechselnden Zeiten. Neu soll geregelt werden, dass sich die Zahl der erforderlichen Nachtdienststunden bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend verringert.
Die zweite Ausnahme betrifft operative Einsatzlagen. Um den damit verbundenen Sonderbedingungen für die Einsatzkräfte gerecht zu werden, soll hier die Pausenanrechnung lagebezogen ausgestaltet werden. Die für eine Pausenanrechnung bei operativen Einsätzen in Frage kommenden Bereiche sollen von der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Dienstbehörde festgelegt werden. Innerhalb dieses Rahmens soll die Entscheidung über die konkrete Pausenanrechnung vor Ort getroffen werden.
Der BDZ fordert, dass mit der geplanten Änderung der Arbeitszeitverordnung über die im Entwurf enthaltenen Regelungen hinaus die Chance einer einheitlichen Regelung der regelmäßigen Arbeitszeit im Beamten- und Arbeitnehmerbereich endlich genutzt wird. Dewes erinnerte an die jahrelange Forderung nach Reduzierung der Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten auf 39 Stunden. Während die Tarifbeschäftigten eine tarifvertragliche Arbeitszeit von 39 Stunden in der Woche haben, gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes nach der Arbeitszeitverordnung des Bundes eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden, die bei besonderen persönlichen Voraussetzungen verkürzt werden kann. Seit 2005 wurde die Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes ohne jegliche finanzielle Kompensation auf 41 Stunden erhöht.
</td></tr></tbody></table>