Altersdiskriminierung: Ansprüche nur in geringem Umfang begründet
Unter begrenzten Voraussetzungen haben Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf Entschädigung, weil die Höhe ihrer Bezüge entgegen den Vorgaben der Richtlinie der Europäischen Union zur Vermeidung von Altersdiskriminierung allein von ihrem Lebensalter abhing. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2014 (Aktenzeichen: 2 C 3.13) entschieden. Der BDZ hatte Beamtinnen und Beamten, die sich nicht in der Endstufe befinden oder ein Festgehalt bekommen, noch im Jahr 2013 empfohlen, zur Rechtswahrung Rechtsmittel mit dem Ziel der Gewährung einer altersdiskriminierungsfreien Besoldung einzulegen. Nach Auswertung des aktuellen Urteils folgen weitere Hinweise.
Für die Kläger sind die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes beziehungsweise der Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt maßgeblich. Die früher anzuwendenden gesetzlichen Besoldungsregelungen knüpften die erste Einstufung in die Tabelle der nach der Dienstzeit aufsteigenden Dienstbezüge allein an das Lebensalter an. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (Aktenzeichen: C-501/12) benachteiligt das jüngere Beamtinnen und Beamte ungerechtfertigt wegen ihres Alters (wir berichteten).
Das Bundesverwaltungsgericht hat einigen der Beamten eine Entschädigung zugesprochen, abhängig vom jeweils maßgeblichen Besoldungsrecht sowie vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs.
Seit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz 2009 werden nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen neu eingestellte Beamtinnen und Beamte regelmäßig in die erste Stufe eingruppiert. Ihr Grundgehalt steigt anschließend mit ihrer Dienstzeit an. Diese Anknüpfung der Besoldung an die im Dienstverhältnis verbrachte Zeit steht mit den Vorgaben des Unionsrechts in Einklang.
Ein Anspruch von Beamtinnen und Beamten als Ausgleich für die frühere, auf das Alter abstellende Bemessung ihrer Dienstbezüge kann allein nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bestehen, das bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf angemessene Entschädigung einräumt.
Dagegen ist bereits nach dem Urteil der Luxemburger Richter die Einstufung der Beamten in eine höhere oder gar die höchste Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe ausgeschlossen. Denn die unzulässige Benachteiligung wegen des Alters erfasst sämtliche Gruppen von Beamtinnen und Beamten. Deshalb besteht kein gültiges Bezugssystem mehr, an das der Anspruch auf Gleichbehandlung anknüpfen könnte. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch scheidet als Grundlage ebenso aus wie der verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch.
Die einschlägige Regelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erfasst auch den Fall, dass sich der Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters aus der korrekten Anwendung von bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt.
Nach Vorliegen der Urteilsgründe wird der BDZ in Abstimmung mit dem dbb entsprechende Hinweise zu der Entscheidung veröffentlichen.