Alternierende Telearbeit: Weiterer Mosaikstein zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Ein deutlicher Ausbau der Möglichkeiten alternierender Telearbeit beim Zoll ist das Ergebnis hartnäckiger Verhandlungen des Hauptpersonalrats mit dem Bundesfinanzministerium. Nachdem die bisherigen Regelungen aus dem Jahr 2001 nicht mehr zeitgemäß waren, wurde eine tragfähige und zukunftsorientierte Dienstvereinbarung mit einer Reihe von Neuerungen ausgehandelt. Hiernach kann kein Bereich der Verwaltung mehr grundsätzlich von der Telearbeit ausgeschlossen werden. Auch können die sogenannten „Heimarbeitsanteile“ an einem anderen Dienstsitz geleistet werden, wenn die Voraussetzungen für einen Telearbeitsplatz in der privaten Wohnung nicht erfüllt sind. Die Dienstvereinbarung, die von Finanzstaatssekretär Werner Gatzer und dem HPR-Vorsitzenden Dieter Dewes unterzeichnet wird, tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

18. Juni 2015

Alternierende Telearbeit erfolgt in permanentem Wechsel zwischen dem Arbeitsplatz an der Dienststelle und der Wohnung. Diese Form der Telearbeit ist nicht zu verwechseln mit der mobilen Telearbeit, mit der ein ortsunabhängiges Arbeiten mit entsprechender Kommunikationstechnik in Verbindung mit einer bewilligten teilweisen Dienstverrichtung von Zuhause aus ermöglicht wird.

Die neue Dienstvereinbarung schafft einen einheitlichen Rahmen für die Zollverwaltung sowie für die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein. Zwar wird auch künftig nicht allen Beschäftigten die Möglichkeit eines Telearbeitsplatzes eröffnet. Telearbeit wird aber im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten für alle Laufbahn- und Entgeltgruppen angeboten und kann auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden. Die Telearbeit ist auf mindestens ein Jahr und längstens drei Jahre befristet. Danach kann selbstverständlich ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden.

In erster Linie richtet sich das Angebot an Beschäftigte mit einer besonderen familiären oder persönlichen Situation wie zum Beispiel Betreuung mindestens eines minderjährigen Kindes, Pflege beziehungsweise Betreuung naher Angehöriger oder eigene Schwerbehinderung. Da sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Telearbeitsplätze nach den haushalterisch und organisatorisch vertretbaren Möglichkeiten richtet, kann Telearbeit im Einzelfall auch ohne Vorliegen sozialer Gründe bewilligt werden.

Die Beschäftigten leisten ihren Dienst mindestens zu einem Fünftel, höchstens jedoch bis zu zwei Dritteln ihrer wöchentlichen Arbeitszeit am Telearbeitsplatz. Eine ausschließlich zu Hause verrichtete Telearbeit ist auch künftig nicht realisierbar, weil bei völlig fehlender persönlicher Begegnung mit Vorgesetzen und anderen Beschäftigten die Gefahr einer „sozialen Isolation“ zu befürchten wäre.

Nach Ansicht von Dewes bildet die neue Dienstvereinbarung einen weiteren Mosaikstein im Gesamtbild der umgesetzten Initiativen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Ausdrücklich dankte er den Beteiligten, darunter den an den Verhandlungen maßgeblich beteiligten Mitgliedern des Hauptpersonalrats Sabine Knoth und Anton Eberle (beide BDZ), die entscheidend dazu beigetragen hätten, dass es gelungen sei, die Möglichkeiten alternierender Telearbeit beim Zoll auszuweiten. Auch die weiteren gesteckten Ziele seien erreicht worden, nämlich das Antragsverfahren und die verwaltungsinternen Abläufe zu standardisieren sowie sozialen Kriterien und regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

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