Ab 01.01.2020 Übertragung d. Stellenzulagen für Beamte/innen in der BFV auf den Tarifbereich!

Der BDZ und die BDZ-Fraktion im HPR hatten zuletzt im HPR-Kompakt, Ausgaben 11 und 12/2019, zum Sachstand hinsichtlich der Übertragung der Zulagen für Beamte/innen auf die Tarifbeschäftigten der Bundesfinanzverwaltung (BFV) berichtet. Die Forderung des BDZ, die beamtenrechtlichen Regelungen des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) auf den Tarifbereich der BFV zu übertragen, lag damit zum wiederholen Male auf dem Tisch (u.a. BDZ-Publikationen vom 29.07.2019 und 10.10.2019) und werden nun vom BMI und dem BMF umgesetzt.

06. Januar 2020

Im vorliegenden Rundschreiben des Bundesinnenministeriums (BMI) vom 23. Dezember 2019, Az D5-31002/68#1 an die obersten Dienstbehörden, bekannt gegeben mit BMF-Erlass vom 23. Dezember 2019 Z B 4 a – P 2000/16/10010 :002, werden nunmehr die geforderten Anpassungen im Tarifbereich vorgenommen. Zur Übertragung der Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 15 zu den BBesO A und B des BBesG (Bereichszulage) auf den Tarifbereich erfolgt noch ein gesonderter BMF-Erlass. Zudem wird die Übertragung auf den Tarifbereich sicherlich auch auf der Besoldungsbesprechung am 22/.23. Januar 2020 zwischen BMF und den Service Centern thematisiert werden, an der für den Hauptpersonalrat der Vorsitzende, Dieter Dewes, und das Vorstandsmitglied, Hans Eich, beide BDZ, teilnehmen werden.

Das Rundschreiben des BMI dokumentiert, dass Tarifbeschäftigte ab dem 1. Januar 2020 unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und dem gleichen Umfang eine Zulage erhalten, wie vergleichbare Beamte/innen Anspruch auf eine Stellenzulage nach den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen (BBesO A u. B) des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) haben.

Für die Dauer ihrer entsprechenden Verwendung in dem im Folgenden (auszugsweise) aufgeführten Fällen erhalten Tarifbeschäftigte nach Teil A *) des BMI-Rundschreibens v. 13.12.2019 – Zulagen entsprechend Stellenzulagen nach den Vorbem. zu den BBesO A und B des BBesG.

Gesetzliche Verweisung:

1. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (sog. Polizeizulage) – Vorbem. Nr. 9 zu den BBesO A u. B des BBesG; Anm.: Erhöhung der Polizeizulage ab dem 1.1. 2020 auf 190,00 € /mtl.

Den mit Wirkung vom 1. Januar 2004 von der Bundesanstalt für Arbeit in den Dienst der Zollverwal-tung übergeleiteten Angestellten, die Vollzugsaufgaben wahrnehmen, die ansonsten Beamten oblie-gen, wird gemäß § 437 Abs. 4 Satz 2 SGB III eine Zulage nach Vorbem. Nr. 9 zu den BBesO A u. B des BBesG nach Maßgabe der für vergleichbare Beamten/innen der Zollverwaltung jeweils geltenden Vorschriften gewährt. Die näheren Einzelheiten regelt die Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A u. B (Anl. 1 des BBesG – Zulage für Beamte u. Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben), sog. Polizeizulage – für die Zollverwaltung im Geschäftsbereich des BMF (VV – BMF - PolZul) in der jeweils geltenden Fassung.

Außertarifliche Regelungen:

10. – Vorbemerkung Nr. 13 Abs. 1 und 2 zu den BBesO A und B des BBesG

Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung

  • für den mittleren Dienst 110 € und
  • für den gehobenen Dienst 160 €

sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

  • BesGr A 6 bis A 9 200 €;
  • BesGr A 10 bis A 13 210 €;
  • BesGr A 14 bis A 16 220 €

11. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung - Vorbemerkung Nr. 15 zu den BBesO A und B des BBesG.

Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a) und b) Beamte erhalten eine Stellenzulage, wenn sie verwendet werden im Zollkriminalamt oder in einer örtlichen Behörde der Zollverwaltung in Bereichen, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden. Die Bereiche bestimmt das BMF durch allgemeine Verwaltungsvorschrift (sog. Bereichszulage). Als zulageberechtigte Bereiche sind gem. Ziffer 4.2 der VV – BMF - Bereichszulage die folgenden Bereiche bestimmt worden:


a) Zollämter

b) bei den Hauptzollämtern: Zollzahlstellen und Nebenzollzahlstellen im Sachgebiet A

c) bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet C (Kontrollen)

d) bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet D (Prüfungsdienst)

e) bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet E (Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)

f) bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet F (Ahndung)

g) bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet G (Vollstreckung)

h) bei den Zollfahndungsämtern: Sachgebiete 200 bis 900

i) Sonstige Dienstposten bei den örtlichen Behörden, für die von der zuständigen besoldungsfestsetzenden Stelle eine Prägung im Sinne der Ziffer 42.3.3. BBesGVwV (Anm.: 70 %) durch Aufgaben der KraftSt-Kontaktstellen, der Geldstellen und der Geldannahmebeamten i.S.d. Ziffer 1.3 und 1.4 der ZZB (Zollzahlstellenbestimmung) festgestellt wurde, sofern diese Dienstposten nicht bereits über ihre organisatorische Zugehörigkeit zu einem der in den Buchstaben a) bis h) genannten Bereiche erfasst sind.

Die Höhe der neuen Stellenzulage für das ZKA sowie der neuen Bereichszulage beträgt:

  • A 2 bis A 5: 70,00 €
  • A 6 bis A 9: 90,00 €
  • A 10 bis A 13: 110,00 €
  • A 14 und höher: 140,00 €

13. Zulage für Beamte beim Informationstechnikzentrum (sog. ITZBund-Zulage) – Vorbemerkung Nr. 17 zu den BBesO A und B des BBesG.

  • A 2 bis A 5: 96,00 €
  • A 6 bis A 9: 128,00 €
  • A 10 bis A 13: 160,00 €
  • A 14 u. höher: 192,00 €

Sofern sich die Höhe der vorgenannten Zulagen, die in entsprechender Anwendung der besoldungs-rechtlichen Regelungen gemäß den Vorbem. zu den BBesO A und B des BBesG gezahlt werden, nach der jeweiligen Besoldungsgruppe richtet, ist lt. BMI-Rundschreiben für die Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe die folgende Zuordnung von Entgeltgruppen zu Besoldungsgruppen zugrunde zu legen:

 

EntgeltgruppeBesoldungsgruppe
1-4A 3 – A 5
5 – 9aA 6 – A 9
9b – 13A 10 – A 13
14, 15A 14, A 15
15 ÜA 16

Die monatlichen Zulagen werden nur für Zeiträume gezahlt, für die den Tarifbeschäftigten Entgelt zusteht. Dem „monatlichen Entgelt“ ist gleichgestellt auch Entgelt, das trotz Nichtleistung der Arbeit gemäß § 21 TVöD fortgezahlt wird. Für die Berechnung und Auszahlung findet der § 24 TVöD Anwendung. Die monatlichen Zulagen sind bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) TVöD und des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD) zu berücksichtigen.

*) Die Zulagen nach Teil A sind nicht ruhegehaltsfähig und bleiben daher bei der Ermittlung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts unberücksichtigt.

Die Änderungen treten zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Der BDZ wird Anfang 2020 ausführlich über die wichtigsten Neuerungen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden BesStMG und der Erschwerniszulagenverordnung für beide Statusgruppen kompakt berichten.

 

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