Auszahlung der Energiepauschale verzögert sich!

GZD teilt mit, dass die Auszahlung frühestens im Januar 2023 erfolgt!

Viele Kolleginnen und Kollegen im Ruhestand hatten eine zeitnahe Auszahlung der Energiepauschale i.H.v. 300 Euro mit den Versorgungsbezügen Anfang Dezember erwartet. Da auf den Versorgungsbezüge-Abrechnungen der Betrag jedoch nicht erscheint, stellten sie sich die Frage, wann sie nun denn mit der Auszahlung der Energiepauschale rechnen können. Die Generalzolldirektion hat uns dazu jetzt mitgeteilt, dass mit eine Auszahlung frühestens im Januar 2023 zu rechnen ist.


25. November 2022

Wir haben die bei uns zur Auszahlung der Energiepauschale eingegangenen Beschwerden an die Generalzolldirektion weitergegeben. Die Generalzolldirektion äußerte sich hierzu wie folgt:

Das entsprechende Gesetz sehe vor, dass ein Anspruch auf Auszahlung für die Kolleginnen und Kollegen besteht, die am 1. Dezember 2022 Anspruch auf Versorgungsbezüge haben. Eine Auszahlung der Energiepauschale sei daher frühestens mit den Versorgungsbezügen für Januar 2023 möglich.

Der Entwurf des „Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ sieht vor, dass die Energiepreispauschale als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen Anfang Dezember 2022 ausgezahlt werden soll. Artikel 2 des Gesetzes sieht vor, dass die Auszahlung an die Versorgungsempfänger möglichst im Monat Dezember erfolgen soll.

Nachdem in den Medien entsprechend berichtet wurde, hätte der BDZ Bundesvorsitzende Dieter Dewes eine Information seitens der Generalzolldirektion dazu erwartet, dass der Termin Dezember nicht eingehalten werden kann: „Die GZD hätte die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zeitnah und umfassend darüber informieren müssen, dass eine Auszahlung der Energiepauschale im Dezember nicht möglich ist.“

Sollte es zu weiteren Verzögerungen kommen, muss aus Sicht des BDZ seitens der Generalzolldirektion rechtzeitig eine entsprechende schriftliche Information der betroffenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erfolgen. Nachdem sie im Rahmen des ersten Entlastungspakets übergangen wurden, darf bei ihnen nicht der Eindruck entstehen, dass sie bei der Entlastung von den Energiekosten erneut aus dem Fokus geraten sind.

 

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