Aktuell

Beihilfe-Bemessungssatz

(1) Die in den letzten Jahren stetig angestiegenen Beiträge zur privaten Krankenversicherung führen bei einem Teil der Beamten und insbesondere bei Versorgungsempfängern zu erheblichen Belastungen. Dies umso mehr, weil die Beiträge im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht nach den Einkünften berechnet werden, sondern entsprechend der Versicherungsleistung innerhalb einer privaten Krankenversicherung einheitlich festgelegt sind.

06. Juli 2017

(2) Versorgungsempfänger und ihre berücksichtungsfähigen Personen erhalten von den beihilfefähigen Aufwendungen 70 Prozent (§ 46 Abs.2 Satz 1 Ziff.2 und 3 BBhV). Gemäß § 47 Abs.2 BBhV kann der Bemessungssatz von Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Personen mit geringen Gesamteinkünften um höchstens 10 Prozentpunkte erhöht werden, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfe- konforme private Krankenversicherung 15 Prozent der Gesamteinkünfte übersteigt.

(3) Die Beihilfesetzungsstelle Berlin AI1 hat entsprechend der aktuellen Besoldungstabelle 2017 als geringe Gesamteinkünfte wie folgt berechnet (§ 47 Abs.2 Satz 3 BBhV): a) für Ledige = 2.490,23 € b) für Verheiratete = 2.880,23 € (abzüglich 255,65 €, wenn der Ehegatte nicht privat versichert ist)

(4) Sind die Gesamteinkünfte der beihilfeberechtigten Person geringer als die o.g. Beträge, wird geprüft, ob der Krankenversicherungsbeitrag (= Grundbetrag oh- ne Zusatzversicherungen) gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 BBhV 15% der Gesamteinkünfte übersteigt. Dann käme die Erhöhung des Bemessungssatzes um höchstens 10 Prozentpunkte in Frage. (5) Eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 47 Absatz 3 BBhV kommt in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht, wenn ohne die Erhöhung die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt würde. Diese besonderen Ausnahmefälle müssten wegen ihrer außergewöhnlichen Form zu einer existenziellen Belastung für den Beamten und seine Familie führen. Nach Auskunft der Beihilfe- stelle Berlin gibt es hierfür keine festgeschriebene Belastungsgrenze, vielmehr prüft die oberste Dienstbehörde den konkreten Einzelfall.

 

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