Aus dem Bezirksverband

Bedauerliches Ende des Rechtsstreits über die Anerkennung bestimmter Anteile des Arbeitsentgeltes bei der Rentenberechnung ehemaliger DDR-Zöllnerinnen und Zöllner

Das unten verlinkte Urteil ist der traurige Abschluss eines langjährigen Rechtsstreits mit der Verwaltung über die Anerkennung der Rentenbescheide für ehemalige DDR-Zöllnerinnen und -Zöllner.

24. November 2019
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Der Klagegegenstand betraf Bestandteile des ehemaligen Arbeitsentgeltes, die keine Berücksichtigung bei der Festsetzung der Rente gefunden hatten, z.B. das Verpflegungsgeld, welches nach unserer Auffassung eindeutig zum Arbeitsentgelt einer/eines DDR‑Zöllnerin/Zöllners hinzuzurechnen war. 

Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte nun abschließend, dass das den Zöllnerinnen und Zöllnern gezahlte Verpflegungsgeld kein Arbeitsentgelt ist. Diese höchstrichterliche Entscheidung findet in den noch anhängigen Überprüfungs-, Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren Anwendung. Rechtskräftige Urteile der Sozialgerichte und Landessozialgerichte (LSG) bleiben unberührt. Deshalb gibt es Ehepartner, denen das Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt trotz identischer Vita anerkannt bzw. nicht anerkannt wurde.

 

Zum Verfahrensverlauf:

Nach mehreren Jahren des Rechtsstreits hatten wir es 2014 geschafft, das Verfahren vor das BSG zu bringen. Leider traf das BSG keine abschließende Entscheidung mit der Verbindlichkeit für alle laufenden Verfahren. Die Verfahren wurden erneut an die LSG zurückverwiesen zwecks Prüfung einiger fast unwesentlicher Klagebestandteile, die noch präziser zu ermitteln waren, aber mit dem klaren Blick auf das zukünftige Ergebnis: Das Verpflegungsgeld ist Arbeitsentgelt und folglich bei der Berechnung der Rentenpunkte zu berücksichtigen. Damit hätten alle Rentenbescheide der Zöllnerinnen und Zöllner, die eine DDR‑Zollvergangenheit haben, neu berechnet werden müssen.

Im weiteren Verlauf hatte die Verwaltung zur Begründung ihrer Stellungnahmen an die LSG mehrere Jahre gebraucht, bis endlich das mittlerweile neu berufene BSG (vorherige Richter waren zwischenzeitlich in Ruhestand getreten) das Verfahren aufrufen konnte. Das letztlich unerwartete Urteil machte die langjährige Arbeit zahlreicher Kolleginnen und Kollegen zunichte. Besonders unverständlich bleibt, dass die Reihe von rechtskräftigen Urteilen (LSG Thüringen, Berlin-Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Bayern), in denen unserer Auffassung gefolgt worden war und die glücklicherweise alle Bestandskraft haben, die letztliche Entscheidung des BSG nicht in die richtige Richtung zu beeinflussen vermochten.

Leider gehen somit viele Kolleginnen und Kollegen mit DDR-Zollvergangenheit, die auf eine andere Entscheidung gehofft hatten, leer aus. Meine abschließende kurze Einschätzung: So ist "Rechtsprechung" nicht immer für jedermann verständlich.

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Wolfgang Fischer

Obmann für Ruheständler/innen beim BV Berlin-Brandenburg

 

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