EILZUSTÄNDIGKEIT IN NRW

BDZ Westfalen bewirkt Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes

BDZ Westfalen bewirkt Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes!

13. März 2018

Die nordrhein-westfälische Landesregierung strebt eine Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) in § 9 Absatz 3 an, mit der die Ermächtigungsgrundlage zugunsten einer Eilzuständigkeit von Zollvollzugsbediensteten erweitert werden soll.

Vorausgegangen waren intensive Gespräche des BDZ Westfalen mit den politisch Verantwortlichen in Düsseldorf. Als einzige Gewerkschaft hat der BDZ in NRW darauf gedrängt, dass die Eilzuständigkeit nach dem Regierungswechsel in den Koalitionsvertrag aufgenommen wurde. Die gegenüber dem BDZ gemachte Zusage, dass eine schnelle Änderung des POG NRW beabsichtigt sei, wurde nunmehr mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des POG NRW umgesetzt.   

Das Ministerium des Innern des Landes NRW hat im Rahmen des Gesetzesvorhabens dem BDZ Westfalen die Möglichkeit einer nochmaligen Stellungnahme eingeräumt. In unserer ausführlichen Darstellung haben wir klar zum Ausdruck gebracht, dass die angestrebte Änderung ausdrücklich begrüßt wird.

Einen ausführlichen Bericht hierzu finden Sie auch in unserer Westfalen Aktuell-Ausgabe Nummer 1/2018 über den Pfad BV Westfalen Medien > Medien > Aktuell.

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