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Gewerkschaftsarbeit wirkt – Polizeiliche Eilzuständigkeit für Zollbedienstete in Mecklenburg-Vorpommern kurz vor Beschlussfassung durch den Landtag

Der BDZ setzt sich bereits seit Jahren für die Eilzuständigkeit für unsere Kolleg/innen in Mecklenburg-Vorpommern ein. Nunmehr teilte uns der Innenminister Lorenz Caffier (CDU) mit, dass die uns zugesagte Eilzuständigkeitsregelung für Vollzugsbedienstete der Zollverwaltung umgesetzt wird. Die Regelung ist in den § 9 Sicherheits- und Ordnungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) aufgenommen worden und orientiert sich an den bereits hierzu bestehenden Länderregelungen.

Mit der Beschlussfassung durch den Landtag wird im 4. Quartal 2019 gerechnet. Sie haben die Möglichkeit, das Rechtssetzungsvorhaben unter www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/weitere-Themen/aktuelle-Rechtsetzungsvorhaben/ einzusehen.

Warum ist die Eilzuständigkeit so wichtig?

Nach der derzeitigen Rechtslage können Vollzugsbedienstete des Zolls nur im Rahmen zollrechtlicher Vorschriften tätig werden. Treffen sie im Rahmen einer Zollkontrolle auf einen Straftäter oder beispiels-weise auf einen betrunkenen Autofahrer, können sie ihn nur so lange festhalten, bis die Kontrolle abgeschlossen ist. Ist die Landespolizei nicht rechtzeitig vor Ort muss die betreffende Person ziehen gelassen werden. Unseren Kollegen steht, was rechtlich umstritten ist, bestenfalls das so genannte Jeder-mannsrecht zu. Es wird teilweise die Rechtsauffassung vertreten, dass dieses Recht unseren Kolleginnen und Kollegen nicht zusteht, da sie im Rahmen ihrer Dienstausübung die Kontrolle durchgeführt haben. Ebenso ist das Informieren der Landespolizei nicht unumstritten. Einzelne Staatsanwälte vertreten die Auffassung, dass dies ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis ist, da die Kontrolle aufgrund zoll-rechtlicher Vorschriften durchgeführt wurde und damit das Steuergeheimnis greift. Sofern nach dem Jedermannsrecht gehandelt wird, besteht bei körperlichen Auseinandersetzungen und daraus resultieren-den Verletzungen kein Dienstunfallschutz und damit auch keine Dienstunfallfürsorge. Den Bürgerinnen und Bürgern ist nicht zu vermitteln, warum dienstkleidungstragende Beschäftigte im Zweifelsfall nicht eingreifen dürfen. Die Einführung der Eilzuständigkeit ist längst überfällig und beendet den Zustand der Rechtsunsicherheit.

Wir für Sie im Einsatz. Nichts wird von alleine gut. (Autoren: Sandro Kappe / Sebastian Harms)

V.i.S.d.P. Christian Beisch, BV Nord im BDZ, Mönkedamm 11, 20457 Hamburg

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