Geldwäsche: Standorte für BBF-Behörde festgelegt – BDZ plädiert weiterhin für risikobasierten Ansatz der FIU

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bekanntgegeben, dass das neue Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) seinen Hauptsitz in Köln und einen weiteren Sitz in Dresden bekommen soll. Dies schafft eine Planungsgrundlage für die Beschäftigten. Damit die in den Medien oft als „Anti-Geldwäsche-Behörde“ bezeichnete neue Organisation darin auch Erfolge vorweisen kann, sind weitere Gesetzesänderungen notwendig, z.B. um die Kompetenzen der FIU zu erweitern. Der BDZ hat eine entsprechende Stellungnahme zum aktuellen Gesetzentwurf aus dem BMF zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der FIU abgegeben.

14. Juli 2023
  • Der FIU werden viele verdächtigte Transaktionen gemeldet. Diese müssen in großem Umfang elektronisch und automatisiert ausgewertet werden können. Das setzt die rechtssichere Anwendung von IT-Prozessen voraus. Umstritten ist der Einsatz von KI.

Nachdem lange über einen geeigneten Standort spekuliert wurde, ist aus Kreisen des BMF nun bekannt geworden, dass die BBF in Köln und Dresden aufgebaut werden soll. Am offenbar als Hauptsitz vorgesehenen Standort Köln ist die Nähe zu wichtigen Zusammenarbeitsbehörden, v.a. dem Zollkriminalamt, sichergestellt. Ebenfalls sind mit der Financial Intelligence Unit (FIU) sowie der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) bereits wesentliche (spätere) Behördenteile der BBF in Köln angesiedelt. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörden schafft dies Planungssicherheit für die mögliche weitere Verwendung innerhalb der BBF. Im Dresdner Raum sollen mit Blick auf die dort bestehenden Behördenteile der FIU ebenfalls Synergien genutzt werden.

BDZ fordert gesetzliche Klarstellungen und Rückendeckung für Beschäftigte

In zeitlich engem Zusammenhang zur Standortmitteilung hatte das BMF einen „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ in die Verbändeanhörung gegeben. Dazu hat auch der BDZ eine Stellungnahme eingereicht, die unter folgendem Link heruntergeladen werden kann:

Stellungnahme BDZ Gesetzentwurf RBA FIU

Wir begrüßen die Zielsetzung des Entwurfs, den gesetzlichen Kernauftrag der FIU – die Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – zu schärfen und die risikobasierte Arbeitsweise gesetzlich klarzustellen. Denn es bedarf Rechtssicherheit für die Beschäfigten im Umgang mit dem enorm hohen Meldeaufkommen. Die Zahl der Verdachtsmeldungen ist von 144.005 im Jahr 2020 auf 337.186 im Jahr 2022 gestiegen und steigt weiter. Es bedarf daher inbesondere einer Lösung, was den Einsatz von automatisierten Verfahren und FIU-Filtern betrifft. Darüber hinaus sind die vorgesehenen Änderungen im Geldwäschegesetz überfällig, die die Qualität und Verwertbarkeit der Meldungen verbessern sollen, z.B. Negativ-Typologien für die Verpflichteten, um das Problem des „defensive reportings“ zu adressieren.

Einsatz und Fortentwicklung von KI muss möglich sein

Prinzipiell ist es aus Sicht des BDZ notwendig, Regelungen zu schaffen, die den Einsatz und die Fortentwicklung von FIU-Analytics oder vergleichbarer Anwendungen Künstlicher Intelligenz (KI) sicherstellt. Denn der vorliegende Gesetzentwurf wird vor dem Hintergrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023 diskutiert, das dem Einsatz von selbstlernenden Systemen Grenzen aufzeigt. Damit eine KI lernen kann, muss sie mit echten, nicht anonymisierten oder pseudonymisierten Daten „trainiert“ werden. Das Urteil aus Karlsruhe läuft nach unserer Auffassung nicht auf ein generelles Verbot von KI hinaus. Entsprechende verfassungskonforme Regelungen sollten im Rahmen der Gesetzgebung daher intensiv geprüft werden und zur Geltung kommen. Wir werden weiter über das parlamentarische Verfahren berichten.

 
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