Endlich klare Regeln für Verdachtsmeldungen?

Meldeverordnung soll FIU entlasten

Der BDZ hat Stellung zum Entwurf einer Meldeverordnung genommen, den das BMF vorgelegt hat, um die Form und Inhalt von Geldwäscheverdachtsmeldungen zu standardisieren. Ein überfälliger Schritt, der die Kolleginnen und Kollegen bei der FIU spürbar entlasten und die Analysearbeit effektiver machen soll.

30. April 2025
  • Die neuen Vorgaben wirken sich auch auf die Compliance-Systeme der Verpflichteten aus.

Hier können Sie unsere Stellungnahme herunterladen:

Stellungnahme des BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft zum Entwurf einer GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV)

Es ist ein Erfolg, auf den der BDZ lange hingearbeitet hat: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im April den Entwurf einer „Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes“ – kurz GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) – zur Verbändebeteiligung vorgelegt. Damit wird eine zentrale Forderung unserer Gewerkschaft aufgegriffen, endlich bundeseinheitliche und verbindliche Standards für die Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen zu schaffen. Jahrelang hat der BDZ auf die Notwendigkeit solcher klaren Regeln hingewiesen, um die Arbeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) effektiver zu gestalten und vor allem die enorm belasteten Kolleginnen und Kollegen dort zu unterstützen.

Warum war diese Verordnung so dringend nötig?

Die FIU sieht sich seit Jahren mit einer Flut an Verdachtsmeldungen konfrontiert. Gleichzeitig war die Qualität dieser Meldungen oft sehr unterschiedlich. Fehlende Angaben und unstrukturierte Informationen sorgen für erheblichen manuellen Aufwand bei der Sichtung und Vorprüfung. Wertvolle Ressourcen der Analystinnen und Analysten werden gebunden, bevor die eigentliche Kernaufgabe – die operative Analyse zur Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – überhaupt beginnen kann. Dieser Zustand ist nicht nur ineffizient, sondern stellte auch eine massive Dauerbelastung für die Beschäftigten dar. Der BDZ hat immer wieder betont: Unsere Kolleginnen und Kollegen bei der FIU brauchen bessere Rahmenbedingungen, um ihre wichtige Arbeit im Kampf gegen Finanzkriminalität leisten zu können!

Die neue Verordnung setzt genau hier an. Sie definiert im Rahmen der elektronischen Übermittlung über das IT-System goAML Mindest- bzw. Pflichtangaben für verschiedene Meldeszenarien – von allgemeinen Daten über Transaktionsdetails bis hin zu spezifischen Anforderungen, beispielsweise für Immobilien. Entscheidend ist auch die Vorgabe, dass Anlagen künftig in automatisiert auswertbaren oder elektronisch durchsuchbaren Formaten übermittelt werden müssen. Dies verspricht eine erhebliche Arbeitserleichterung und ermöglicht erst eine effiziente, IT-gestützte Auswertung großer Datenmengen; vorausgesetzt, die Systeme der FIU werden entsprechend angepasst.

BDZ begrüßt den Schritt – mit konstruktiver Kritik

Die Standardisierung ist ein wichtiger Schritt, um die FIU von unnötigem Ballast zu befreien und ihre Analysefähigkeit zu stärken. Gleichwohl steckt der Teufel bekanntlich im Detail, und eine gut gemeinte Verordnung muss auch praxistauglich sein. Unsere Stellungnahme enthält daher auch konkrete Anregungen:

  • Verbindlichkeit stärken: Die häufig verwendete Formulierung „soweit diese Informationen vorliegen“ darf kein Einfallstor für unvollständige Meldungen sein. Wir fordern klar definierte Pflichtfelder mit technischen Validierungen in goAML. Auch sollten Begriffe wie „Sachzusammenhang“ präziser gefasst werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
  • Datenqualität sichern: Standardisierung allein garantiert noch keine Qualität. Es braucht Plausibilitätsprüfungen, um offensichtlich falsche Angaben (Stichwort „Mickey Mouse“-Meldungen) frühzeitig zu erkennen. Auch sollte berücksichtigt werden, dass komplexe Transaktionsstrukturen, internationale Sachverhalte oder Sachverhalte im Zusammenhang mit neuen Finanzprodukten adäquat abgebildet werden können. Es ist fraglich, ob standardisierte Datenfelder hier ausreichen.
  • Technische Umsetzung: Die Übergangsregelung für Kryptowerte (§ 5 Abs. 3) ist unbefriedigend – hier braucht es schnell eine vollintegrierte technische Lösung. Zudem fehlen im Erfüllungsaufwand der Verordnung die notwendigen Kosten für die Ertüchtigung der IT-Systeme bei der FIU selbst.

Die GwG-Meldeverordnung geht in die richtige Richtung. Entscheidend ist aber, dass die Verordnung sich als flexibel genug für komplexe Fälle und neue Entwicklungen in dem dynamischen Umfeld der Geldwäschebekämpfung erweist. Eine Evaluierung erst nach zwei Jahren erscheint uns zu spät – wir regen eine frühere Überprüfung und schnellere Anpassungsmöglichkeiten an.

Damit die Verordnung ihre positive Zielsetzung in der Praxis voll entfalten kann, muss insbesondere die technische Abhängigkeit der FIU von Beschränkungen der IT-Systeme, die sich auch in vielen einzelnen Regelungen des Verordnungsentwurfs widerspiegelt, reduziert werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die FIU tatsächlich gestärkt wird und die Kolleginnen und Kollegen die notwendigen Rahmenbedingungen erhalten, um ihre zentrale Rolle in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv wahrnehmen zu können.

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