Kein Urlaubsverbot bei der Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen!

Die seitens der Generalzolldirektion im Mitarbeiterportal der Zollverwaltung veröffentlichten Hinweise für den Fall eines Arbeitskampfes (Streik) sorgen derzeit für Unstimmigkeiten bei den Beschäftigten, die sich an Arbeitskampfmaßnahmen im Rahmen der Tarifverhandlungen beteiligen möchten. Danach erteilt die Generalzolldirektion hinsichtlich der Beanspruchung von Erholungsurlaub im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen folgenden Hinweis: „Rein vorsorglich weise ich zudem darauf hin, dass Anträge auf Erholungsurlaub zur Teilnahme an einem Streik nicht zu genehmigen sind.“

Der BDZ klärt über die Rechtslage auf: Beamtinnen und Beamte können in ihrer Freizeit sehr wohl an den Protestaktionen im Rahmen der Tarifverhandlungen teilnehmen und dabei auch Urlaub in Anspruch nehmen. Lediglich aktiv streikende Tarifbeschäftigte können grundsätzlich keinen Urlaub für Arbeitskampfmaßnahmen beanspruchen. Arbeitgebende müssen für die Zeit der Streikteilnahme anteilig das Entgelt einbehalten. Zum Ausgleich erhalten die streikenden Tarifbeschäftigten Streikgeld.

09. Februar 2023

Für Tarifbeschäftigte ist das Verhältnis von Streik und Urlaub rechtlich schon lange klar geregelt. Während einer Streikteilnahme ist eine Urlaubsgewährung grundsätzlich nicht möglich. Der Arbeitgeber kann den/die Arbeitnehmer/in nicht von der Arbeitspflicht freistellen, da diese bereits suspendiert ist. Jedoch verringert sich dadurch der Jahresurlaubsanspruch ausdrücklich nicht, denn das Arbeitsverhältnis ruht lediglich und besteht weiter.

Ansonsten hat ein ausgebrochener Streik aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Auswirkungen auf den Urlaubs- und Urlaubsentgeltanspruch von Tarifbeschäftigten, solange sich diese nicht aktiv daran beteiligen. Das heißt, bewilligte und bereits angetretene Urlaube werden durch den Streikbeginn weder aufgehoben oder unterbrochen. Der Urlaub kann ganz normal genommen werden und ist von der Arbeitskampfmaßnahme nicht betroffen. Sobald während des Urlaubs allerdings eine aktive Teilnahme am Streik erfolgt, sollte dies angezeigt werden. Denn für die Dauer der Streikteilnahme wird Streikgeld seitens der Gewerkschaften gezahlt, das nicht parallel zum Urlaubsentgelt bezogen werden kann.

Besonderheiten der Teilnahme an Protestaktionen für Beamte/innen

Für Beamtinnen und Beamte stellt sich diese gesamte Problematik nicht, da sie nicht streiken dürfen und folglich auch nicht als Beteiligte an der Arbeitskampfmaßnahme gelten können. Für die Gewährung von Urlaubsanträgen im Beamtenverhältnis gelten daher dieselben Voraussetzungen wie sonst auch. Die Teilnahme von Beamtinnen und Beamten an den aktiven Mittagspausen zur Bekundung ihrer Solidarität mit der Forderung des dbb in der Einkommensrunde mit Bund und Kommunen ändert daran nichts. Wir rufen daher weiterhin zur Teilnahme an unseren Protestaktionen auf!

Der BDZ bedauert, dass von Seiten der Arbeitgeber durch pauschale Rundschreiben offenbar bewusst auf eine Taktik der Verunsicherung verbeamteter Beschäftigter gesetzt wird. Der dbb beamtenbund und tarifunion hat aus diesem Grund diverse Informationen rund um die Rechte von Beschäftigten im Arbeitskampf bereitgestellt, auf die wir gerne verweisen: dbb Infoseite zur Einkommensrunde 2023

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