Zulage für Zeit zu wechselnden Zeiten auch bei eigener Dienstplangestaltung

Das Bundesfinanzministerium hat den Hauptpersonalrat in dessen Rechtsauffassung bestätigt, dass Beamtinnen und Beamte, die aufgrund ihrer Leitungsfunktion, zum Beispiel in Kontrolleinheiten der Bundeszollverwaltung, ihre Dienstpläne selbst erstellen und den Dienst danach verrichten, bei Vorliegen des sogenannten Wechselerfordernisses durchaus eine Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten zusteht. Eine Auslegung, wonach die Dienstgestaltung „fremdbestimmt“ sein muss, entspricht weder Sinn noch Zweck der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten. Mit diesem Verhandlungsergebnis haben die Hauptpersonalratsmitglieder Hans Eich und Sabine Knoth (beide BDZ) einen weiteren Erfolg im Zulagenwesen erzielt.

11. November 2014

Beispiel: Bei einem Leiter einer Kontrolleinheit bestehen in einem Monat die Anfangszeiten vierer Dienstpaare, die mindestens sieben und höchstens 17 Stunden auseinander liegen sowie das Mindesterfordernis von fünf geleisteten Nachtstunden in der Zeit von 20 bis 6 Uhr. Er verrichtet Dienst im Sachgebiet C, wird nicht im Dienstplan geführt, und es erfolgt auch keine Einteilung durch einen Vorgesetzten.

 

Die tägliche Dienstverrichtung wird von dem Beamten individuell selbst bestimmt und richtet sich nach den jeweiligen dienstlichen Erfordernissen. Die Dienstzeiten ergeben sich im Wesentlichen aus der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht, aus der Teilnahme an Kontrollmaßnahmen, aus der Wahrnehmung von Personalführungsaufgaben oder aus anderen Gründen.

 

Die Dienstvorschrift über die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Kontrolleinheiten des Sachgebiets C der Hauptzollämter (OrgDV) sieht in Absatz 29 eben nicht explizit vor, dass der Leiter einer Kontrolleinheit die eigene Dienstverrichtung vorab durch den zuständigen Kontrollraum- beziehungsweise Sachgebietsleiter genehmigen lassen muss. Eine Planung im Dienstplan mit anschließendem Genehmigungsverfahren scheidet deswegen auch grundsätzlich aus. Die Dienstplanung ist aufgabenbedingt weitgehend nur kurzfristig im laufenden Monat planbar. Die geleisteten Dienststunden werden dann am Monatsende nachträglich vom Gebietsleiter geprüft und abgezeichnet.

 

Im geschilderten Fall lehnt das zuständige Hauptzollamt einen Antrag auf Gewährung von Dienst zu wechselnden Zeiten mit dem Hinweis ab, dass unter Bezugnahme auf die Durchführungshinweise des Bundesinnenministeriums vom 12. November 2013 zur Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten die Einteilung zu bestimmten Diensten durch den Dienstvorgesetzten erforderlich ist, die Dienstgestaltung für den Betroffenen also „fremdbestimmt“ sein muss. Diese Auslegung entspricht aber weder Sinn noch Zweck der Regelungen der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten.

 

Die Regelungen der Erschwerniszulagenverordnung und Erholungsurlaubsverordnung finden somit selbstverständlich auch auf Beamtinnen und Beamte Anwendung, die aufgrund ihrer Leitungsfunktion ihre Dienstpläne selbst erstellen und den entsprechenden Dienst danach verrichten. Es ist völlig ausreichend, dass die zuständige Gebietsleitung im Rahmen der Führung und Steuerung der Kontrolleinheiten die von der Leitung der Kontrolleinheit geleisteten Dienststunden im Nachhinein abzeichnet. Nach Ansicht des BDZ sollte daher bei der bevorstehenden Evaluierung der OrgDV in Absatz 28 als weitere Aufgabe der Gebietsleitung die „Prüfung und Abzeichnung der geleisteten Dienststunden der Leitung der Kontrolleinheiten“ explizit aufgenommen werden.       

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