Weiteres höchstrichterliches Urteil zu altersdiskriminierender Besoldung

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 20. Mai 2015 (Aktenzeichen: 2 C 3.13) seine Rechtsprechung zu Reichweite und Umfang einer geltend gemachten altersdiskriminierenden Besoldung fortgesetzt und festgestellt, dass ein Beamter der Besoldungsgruppe A 7 weder Anspruch auf Besoldung aus der höchsten Stufe noch auf entsprechenden Schadensersatz oder auf eine gleichwertige Entschädigung hat. Bis zur endgültigen höchstrichterlicher Klärung hatte der BDZ seinen Mitgliedern regelmäßig Hinweise zur Rechtswahrung mit dem Ziel der Gewährung einer altersdiskriminierungsfreien Besoldung gegeben und die Urteile jeweils ausgewertet.

22. Juni 2015

Im vorliegenden Verfahren beanspruchte der Kläger eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe, weil er der Ansicht war, die besoldungsrechtliche Einstufung stelle eine Benachteiligung wegen seines Lebensalters dar. Er beantragte für den Zeitraum von Januar 2008 bis Juni 2009 die rückwirkende Bemessung seines Grundgehalts nach der Stufe 12. Im Widerspruchsverfahren beantragte er zusätzlich, ihm auch ab dem Juli 2009 fortlaufend ein Grundgehalt nach der höchsten Besoldungsstufe zu zahlen.

Die Beklagte lehnte die Anträge und Widersprüche des Klägers ab. Der Kläger erhob daraufhin Klage, in der er zunächst seinen Antrag auf Gewährung der Besoldung nach der höchsten Dienstaltersstufe für die Zeit ab 1. Juli 2009 zurücknahm und nur noch beantragte, den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom Januar 2008 bis zum Juni 2009 einen Betrag zu zahlen, der der Differenz seiner Besoldung zu der höchsten Dienstaltersstufe entspricht.

In Fortsetzung seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2014 (Aktenzeichen: 2 C 3.13) hat das Bundesverwaltungsgericht nun festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragten zusätzlichen Besoldungsleistungen für den genannten Zeitraum hat. Zudem stellte es fest, dass ihm auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates oder auf eine Entschädigungszahlung nach Paragraf 15 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zusteht.

Letzteren Anspruch wiesen die Leipziger Richter mit der Begründung zurück, dass der Kläger die gesetzliche Ausschlussfrist von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nicht gewahrt habe. Die Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlange. Sei die Rechtslage unsicher und unklar, beginne die Ausschlussfrist mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung. Die entscheidungserhebliche Rechtslage sei hier durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (Aktenzeichen: C-297/10 u.a.) geklärt worden.

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