Verspätung bei einer Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln? Geld zurück!

Jeder kennt die Situation:
Statistisch gesehen ist die Deutsche Bahn ein sehr zuverlässiges Fortbewegungsmittel, die gefühlte Wahrheit scheint aber leider eine ganz andere zu sein. Denn schnell bekommt man den Eindruck, dass es immer nur dann zu Verspätungen, Zugausfällen und ggf. dem Verpassen von Anschlusszügen kommt, wenn man selbst mit dem Zug unterwegs ist. 
01. September 2014
Als Privatreisender ist es in diesen Fällen, z.B. bei  einer Zug-Verspätung ab einer Stunde, möglich, sich mittels des Fahrgastrechteformulars der Deutschen Bahn anteilig die Ticketkosten als Entschädigung erstatten zu lassen.
 
Anders sah dies bei einer Dienstreise aus. Durch den Dienstherrn wurde man bislang angewiesen, das ausgefüllte Fahrgastrechteformular zusammen mit dem Antrag auf Reisekostenvergütung dem zuständigen Service-Center einzureichen. Die von der Deutschen Bahn gewährte Entschädigungszahlung ist in diesen Fällen nicht der/m Dienstreisenden zu Gute gekommen, sondern wurde durch den Dienstherrn, der auch das Ticket bezahlt hat, vereinnahmt.
 
Mit Erlass vom 11. Juni 2014, Z B 1 – P1700/14/10004, DOK 2014/04799508 hat das Bundesministerium der Finanzen nun klargestellt, dass insbesondere bei Verspätungen und Annullierungen zukünftig die persönliche Betroffenheit der/s Reisenden den Dienstbezug überwiegt. Im Klartext bedeutet dies, dass entsprechende Entschädigungszahlungen nun nicht mehr durch den Dienstherrn vereinnahmt werden, sondern vom Reisenden selbst behalten werden dürfen. Der Entschädigungsanspruch ist in diesen Fällen direkt durch den/die Dienstreisende/n gegenüber der Deutschen Bahn mittels Fahrgastrechteformular geltend zu machen. Und selbstverständlich gilt diese Regelung nicht nur für Dienstreisen mit der Deutschen Bahn sondern analog auch für andere Verkehrsarten (z. B. im Flugverkehr).
 
An dieser Stelle sei allerdings auch darauf hingewiesen, dass gewährte Vergünstigungen die der Reisende durch seine Zustimmung (z. B. Verzicht auf Beförderung mit dem gebuchten Verkehrsmittel in Fällen der Überbuchung oder des Downgradings etc.) selbst herbeigeführt hat nach wie vor nicht zu einer Minderung der zu gewährenden Reisekostenvergütung führen. Solltet ihr Euch einmal nicht sicher sein, ob Euch eine Vergünstigung zusteht oder nicht, ist es empfehlenswert, den Sachverhalt direkt mit dem zuständigen Service-Center abzuklären.
 
An einem Umstand ändert die neue Regelung allerdings nichts: Verspätungen und Annullierungen bei einer Reise bleiben weiterhin äußerst ärgerlich!
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