Erhöhter Beihilfebemessungssatz

Übergangsregelung wird entfristet

Die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes auf 100 Prozent bei freiwilligen Mitgliedern in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist für Neufälle seit dem 20. September 2012 entfallen. Für bereits vor Inkrafttreten der Änderung freiwillig versicherte Beamtinnen und Beamte wurde eine fünfjährige Übergangsfrist geschaffen, die zum 20. September 2017 auslaufen sollte. Diese Regelung soll nun entfristet werden und über den 20. September 2017 hinaus gelten.

04. Mai 2017

Bis zum 19. September 2012 wurde freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamtinnen und Beamten ein auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen und Erstattungen der Krankenkasse ergeben, erhöhter Beihilfebemessungssatz gewährt. Mit Inkrafttreten der dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung zum 20. September 2012 entfiel der erhöhte Bemessungssatz für neu eingestellte Beamtinnen und Beamte.

Die bisherige Übergangsregelung der Bundesbeihilfeverordnung sieht vor, dass für bereits vor dem 20. September 2012 freiwillig versicherte Beamtinnen und Beamte der auf 100% erhöhte Bemessungssatz gilt, allerdings nur befristet bis zum 20. September 2017.

Das Bundesinnenministerium (BMI) beabsichtigt, im Rahmen einer Änderung der Bundesbeihilfeverordnung die in dieser Übergangsregelung enthaltene Befristung zu streichen, so dass die Regelung über den 20. September 2017 hinaus fortgilt. Mit Rundschreiben vom 24. April hat das BMI mitgeteilt, dass die entfristete Übergangsregelung im Vorgriff auf die entsprechende geplante Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ab sofort angewendet werden soll. Bereits am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind somit nicht mehr von der Absenkung des Beihilfebemessungssatzes auf den tatsächlich gewährten Beihilfebemessungssatz betroffen.

Der BDZ begrüßt die Entfristung der Übergangsregelung. BDZ und dbb hatten die Absenkung des Bemessungssatzes kritisiert und darauf hingewiesen, dass für die von der Absenkung des Beihilfebemessungssatzes Betroffenen eine alternative Absicherung in der Privaten Krankenversicherung nicht in allen Fällen sichergestellt ist und ein Verweis auf den Basistarif mit den stark abgesenkten Abrechnungssätzen keine ausreichende Lösung darstellt.

  

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