In der gemeinschaftlichen Besprechung des HPR mit der Zentralabteilung des BMF (Frau Dr. Stahl-Höpner, Abteilungsleiterin Z und Frau Dr. Möller, Unterabteilungsleiterin Z B) wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2017 (Az.: 2 B 53/17) erörtert (siehe auch
). Demnach kann die bisherige Praxis, bei einer Verwendung im typisierten Bereich die Zahlung der Polizeizulage an weitere persönliche oder fachliche Voraussetzungen zu knüpfen, nicht aufrechterhalten werden.Konkret bedeutet dies für die Nachwuchskräfte, dass diese nunmehr auch für einen Einsatz in der Fahndung oder in den Sachgebieten C und E (mit Ausnahme in den fachlichen Geschäftsstellen) polizeizulagenberechtigt sind und waren.
Frau Dr. Möller stellte klar, dass die Gewährung der Polizeizulage auch rückwirkend bis zum 01.01.2014 ausgezahlt werden könne. Hierfür müssen die Nachwuchskräfte, auch jene die bereits die Laufbahnprüfung absolviert haben, voraussichtlich einen Antrag stellen und entsprechende zeitliche Nachweise über die Verwendung in den nunmehr polizeizulageberechtigten Bereiche stellen. Die genauen Modalitäten werden seitens der Verwaltung jedoch noch festgelegt.
Wir bleiben für Euch dran und informieren Euch, sobald neue Erkenntnisse vorliegen!