Personalsituation erfordert Umdenken bei Lebensarbeitszeit

Der BDZ kritisiert die ablehnende Haltung des Bundesfinanzministeriums auf die Initiative zur Unterstützung von Anträgen auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand. Diesen Wünschen sollte nach Auffassung des BDZ entsprochen werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und zu erwartender massiver Altersabgänge sollte diese Möglichkeit nach den Vorstellungen des BDZ nicht ausgeschlossen werden, wenn bei den Beschäftigten die Bereitschaft vorhanden ist. Die Personalsituation im öffentlichen Dienst insgesamt, aber auch die Vielzahl unbesetzter Stellen in der Bundeszollverwaltung erfordert aus Sicht des BDZ ein Umdenken. Notwendig seien Modelle einer Flexibilisierung der Altersgrenze nach unten und nach oben.

26. März 2015

Das Bundesfinanzministerium beruft sich auf die Rechtslage und teilt auf die Initiative des BDZ mit, eine solche Maßnahme sei an die Voraussetzung geknüpft ist, dass ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im dienstlichen Interesse liegt. Ein entsprechender Antrag könne deshalb nur im konkreten Einzelfall geprüft und entschieden werden. Das Anliegen, diese Anträge bereits dann zu bewilligen, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, könne das Bundesfinanzministerium nicht unterstützen.

Im Rahmen der Novellierung des Bundesbeamtengesetzes durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz habe es durchaus unterschiedliche Vorstellungen gegeben, welche Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts sinnvoll seien, schreibt das Bundesfinanzministerium weiter. Der Gesetzgeber habe sich letztendlich dafür entschieden, dass das grundsätzlich nur dann möglich gemacht werden soll, wenn ein aktives Interesse des Dienstherrn an der Weiterbeschäftigung bestehe.

Eine etwas schwächere Form sei lediglich für die Fälle gewählt worden, in denen aufgrund von familienbedingten Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder Pflegezeit die Höchstgrenze des Ruhegehalts nicht erreicht werde. Aber selbst bei dieser verstärkten Anspruchsgrundlage reichten die dienstlichen Belange wie beispielsweise personalwirtschaftliche Gründe aus, um einen entsprechenden Antrag abzulehnen.

Insgesamt sei keine Verpflichtung des Dienstherrn zu erkennen, unter Vernachlässigung eigener Interessen die Beschäftigung eines Beamten über die Regelaltersgrenze hinaus aus persönlichen Gründen fortzusetzen, stellt das Bundesfinanzministerium abschließend fest. Die Zahl der jährlichen Neueinstellungen von Nachwuchskräften bemesse sich wesentlich nach dem planmäßig ausscheidenden Personal. Vor diesem Hintergrund komme ein Hinausschieben des Ruhestands nur in Betracht, wenn diese Maßnahme im dienstlichen Interesse liege. Dieser Betrachtungsweise hält der BDZ die tatsächlich bestehenden hohen Personalfehlbestände entgegen.

Der BDZ setzt sich dafür ein, die bisherige Regelaltersgrenze sowohl nach unten als auch nach oben zu flexibilisieren. Wer länger arbeiten will, muss im Rahmen der Beschäftigungsmöglichkeiten bis zu einer flexiblen Altersobergrenze tätig sein können. Wer eher gehen will, darf nur mit akzeptablen Abschlägen belastet werden. Muss die Lebensarbeitszeit wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen vorzeitig beendet werden, bedarf es aus Sicht des BDZ im Hinblick auf die Regelaltersgrenze einer finanziellen Gleichstellung.

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