BDZ BV Hannover - Erfolg

Niedersachsen führt als 10. Bundesland die Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte in § 103 NSOG ein!

Die niedersächsische Regierungskoalition (SPD/CDU) führt nach der zweiten Lesung mit dem Landtagsbeschluss vom 14.5.2019 mit der Änderung des § 103 NOSG die sogenannte Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte im niedersächsischen Gefahrenabwehrrecht ein. Die Eilzuständigkeit gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung im niedersächsischen Amtsblatt (Nds. GVBl.). Niedersachsen folgt damit nach einer mehrjährigen durch den BDZ BV Hannover geführten Debatte dem Bundestrend der Einführung der Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte im Polizeirecht oder Sicherheits- und Gefahrenabwehrrecht der Länder.

16. Mai 2019

Die Einführung wurde in erster Lesung dem niedersächsischen Innenausschuss übersandt. Der niedersächsische Innenausschuss, der BV Hannover wurde dort zur Anhörung geladen (wir berichteten), hat dem Landesparlament diese Einführung am 8.5.2019 empfohlen (NS-Drs. 18/3679). Der genaue Wortlaut der neu eingefügten Passage des § 103 NSOG lautet: „In § 103 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten „des Bundes“ die Worte „sowie für Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes gemäß § 10 a Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822),“ eingefügt.“

Vorausgegangen waren intensive Gespräche des BDZ BV Hannover mit den politisch Verantwortlichen in Hannover. Als einzige Gewerkschaft hat der BDZ in Niedersachsen darauf gedrängt, dass die Eilzuständigkeit in Niedersachsen gesetzlich verankert werden muss.

Mit Stand Mai 2019 haben drei weitere Bundesländer die Einführung zugesagt und entsprechende Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht: Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz.

Die BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft BV Hannover verhandelt darüber hinaus in Bremen, hier müssen wir die Bürgerschaftswahl abwarten, über die Einführung der Eilzuständigkeit nach § 12d ZollVG.

Ein besonderer Dank an alle Kolleginnen und Kollegen die den BDZ BV Hannover hierbei unterstützt haben.

 

 

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