Neuer Unionszollkodex ab dem 1. Mai 2016 anwendbar

Der Zollkodex der Union (Unionszollkodex – UZK) ist bereits im Oktober 2013 in Kraft getreten und stellt den neuen Basisrechtsakt dar. Ab dem 1. Mai 2016 ist der UZK nun auch anwendbar. Der UZK, die Delegierte Verordnung und die Durchführungsverordnung lösen den bisherigen Zollkodex und die Zollkodex-Durchführungsverordnung ab. Die wesentliche Änderung des neuen Rechts ist, dass der Informationsaustausch zwischen Zollverwaltung und Wirtschaftsbeteiligten nur noch elektronisch erfolgen soll. Ob die Umstellung auf das neue Zollrecht in der Übergangszeit bis Ende 2020 vollzogen sein wird, ist offen. Daran haben Experten erhebliche Zweifel. Vor der endgültigen europaweiten Umstellung werden die Erleichterungen des neuen Rechts kaum spürbar sein.

29. April 2016

Mit dem UZK soll das Zollrecht an den Lissaboner Vertrag angepasst und modernisiert werden. Es ändern sich nicht nur die Begriffsbestimmungen. Künftig wird es nur noch drei Zollverfahren geben:

•    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
•    Besondere Verfahren (Versand, Lagerung, Verwendung und Veredelung) und
•    Ausfuhr

Durch die Rechtsänderungen sind zahlreiche Bewilligungen neu zu erteilen. Das gilt beispielsweise für die Zolllager. Die Besonderheiten des Zolllagers Typ D fallen weg. Es wird künftig nur noch öffentliche Zolllager Typ I (verantwortlich: Bewilligungsinhaber) und Typ II (verantwortlich: Inhaber des Verfahrens) geben. Aber auch in anderen Bereichen sind Bewilligungen zu ändern.

Da zur Umsetzung des UZK neue IT-Systeme erforderlich sind, ist für die Zeit der Entwicklung eine Übergangszeit vorgesehen, die nach bisherigem Stand Ende 2020 abgeschlossen sein soll. Die Gestaltung der Abläufe und Verfahren in diesem Übergangszeitraum soll einen gleitenden Übergang in das neue Zollrecht ermöglichen.

Neu ist, dass im UZK festgelegt wird, in welchem Zeitraum Entscheidungen zu treffen sind. Auch das weitere Verwaltungsverfahren wird vorgegeben. Teilweise überlagert das auch nationale Rechtsvorschriften. So ist nun zwingend ein rechtliches Gehör vor negativen Entscheidungen durchzuführen, was für alle Entscheidungen der Zollbehörden gilt.

„Durch die Umstellung auf das neue Zollrecht werden insbesondere die Sachgebiete B stark belastet werden“, so BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes. „Diesen erhöhten Anforderungen muss im Hinblick auf die Personalausstattung Rechnung getragen werden. Die Arbeitsbelastung ist bereits heute zu hoch. Wenn dann auch noch Bearbeitungsfristen vorgegeben werden, müssen die Sachgebiete B dauerhaft personell verstärkt werden,“ so Dewes weiter.

Detaillierte Informationen zum neuen Zollrecht enthält die Zeitschrift „Zoll aktuell“, die auch im Internet abrufbar ist. 

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