Paukenschlag durch den BDZ!

Neue Bereichszulage wird beim Zoll eingeführt!

Am 3. Juli 2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) gebilligt (wir berichteten mehrfach, zuletzt am 29. Juli 2019). Darin ist u.a. vorgesehen, die Stellenzulage nach Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) und b) der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) neu zu fassen.

10. Oktober 2019

Der BDZ hatte sowohl in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium der Finanzen als auch im gewerkschaftlichen Beteiligungsverfahren mit dem dbb gegenüber dem Bundesinnenministerium (BMI) mehrfach schriftlich deutlich gemacht, dass bei der Neufassung der Vorbem. Nr. 15 BBesO A/B der Zoll gegenüber dem Bundeskriminalamt und der Bundespolizei keinesfalls schlechter gestellt werden darf. Die gewerkschaftliche Position des BDZ hatten im Beteiligungsgespräch im BMI am 29. Mai 2019, der stellvertretende Bundesvorsitzende des BDZ, Thomas Liebel und Kollege Hans Eich, Mitglied im Vorstand des Hauptpersonalrats, BDZ, die als einzige Zöllner bei den Beratungen anwesend waren, energisch vertreten.

Der Gesetzeswortlaut der Vorbemerkung Nr. 15 BBesO A/B (Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) - Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung lautet:

(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

1. im Bundeskriminalamt

2. in der Bundespolizei oder

3. in der Zollverwaltung

a) im Zollkriminalamt oder

b) in einer örtlichen Behörde der Zollverwaltung in Bereichen, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden.

Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 (Polizeizulage) oder Nummer 13 (Prüferzulage / FIU-Zulage) gewährt.

(3) Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

Mit Verhandlungsgeschick zum Erfolg

Das BMF hat im Nachgang zum Beteiligungsgespräch am 3. Juli 2019 im BMI, den Hauptpersonalrat zu verschiedenen Besprechungen zur Erarbeitung der erforderlichen Verwaltungsvorschrift eingeladen. Am Verhandlungstisch saßen für den HPR der Vorsitzende, Dieter Dewes, und der zuständige Berichterstatter für das Zulagenwesen und Vorstandsmitglied, Hans Eich, beide BDZ.

Mit dem nunmehr im Entwurf vorliegenden Ergebnis der Verwaltungsvorschrift zur neuen Bereichszulage zeigt sich, dass die vom BDZ gewählte Strategie aufgeht. Die meisten BDZ-Forderungen (z.B. Binnenzollämter, Sachgebiete F, Sachgebiete G) konnten positiv erledigt werden. Vorausgesetzt das BesStMG tritt nach den parlamentarischen Beratungen in der vorliegenden Fassung der Vorbem. Nummer 15 der BBesO A und B mit der neuen Verwaltungsvorschrift zur Bereichszulage in Kraft, werden die nachstehend aufgeführten Bereiche ab dem 1. Januar 2020 die neue gestaffelte Zulage erhalten und zwar in folgender Höhe:

A 2 bis A 5 70 Euro/mtl.
A 6 bis A 990 Euro/mtl.
A 10 bis A 13 110 Euro/mtl.
Ab A 14 140 Euro/mtl.

Als zulageberechtigte Bereiche in örtlichen Behörden der Zollverwaltung, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden, werden nach der Ziffer 4.2 des Entwurfs der VV – BMF - Bereichszulage die folgenden Bereiche bestimmt:

a) Zollämter

b) bei den Hauptzollämtern: Zollzahlstellen und Nebenzollzahlstellen im Sachgebiet A

c) bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet C (Kontrollen)

d) bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet D (Prüfungsdienst)

e) bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet E (Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)

f) bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet F (Ahndung)

g) bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet G (Vollstreckung)

h) bei den Zollfahndungsämtern: Sachgebiete 200 bis 900

i) Sonstige Dienstposten bei den örtlichen Behörden, für die von der zuständigen besoldungs festsetzenden Stelle eine Prägung im Sinne der Ziffer 42.3.3. BBesGVwV durch Aufgaben der KraftSt-Kontaktstellen, der Geldstellen und der Geldannahmebeamten i.S.d. Ziffer 1.3 und 1.4 der ZZB (Zollzahlstellenbestimmung) festgestellt wurde, sofern diese Dienstposten nicht be reits über ihre organisatorische Zugehörigkeit zu einem der in den Buchstaben a) bis h) ge nannten Bereiche erfasst sind.

Die neue Bereichszulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 (Polizeizulage) oder Nummer 13 (Prüferzulage / FIU-Zulage) gewährt!

Auf Nachfrage hat das BMF erklärt, dass die neue Bereichszulage, nachdem das Einvernehmen mit dem BMI erzielt worden ist, auch für den Tarifbereich gewährt werden soll.

Die Verwaltungsvorschrift bedarf noch der Zustimmung des Hauptpersonalrats. Auf Grund der Mehrheit, über die der BDZ in diesem Gremium verfügt, gilt eine Zustimmung als sicher.

Wir werden weiter berichten!

 

 

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