Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 3 A 1058/15 u. a.) hat mit Urteil vom 7. Juni 2017 einem Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 für die Jahre 2009 bis 2012 – über den gewährten Familienzuschlag hinaus – für sein drittes Kind einen weiteren Anspruch zugesprochen. Zur Fristwahrung wollen wir unsere Mitglieder darüber informieren, dass ggf. bestehende Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn noch im Jahr 2017 geltend zu machen sind.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger stand als Finanzbeamter (Besoldungsgruppe A 13) in Diensten des Beklagten. Er ist Vater dreier Kinder für die er kindergeldberechtigt war. Mit Schreiben vom 10. November 2009 beantragte der Kläger einen höheren als den gesetzlichen normierten kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für sein drittes Kind. Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg ab.
Die dagegen erhobene Berufung des Klägers hatte Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben. Dies ergebe sich unmittelbar aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u. a.). Für den im Streit befindlichen Zeitraum sei der Gesetzgeber diesem Anspruch nicht nachgekommen. Es seien auch keine anderen abweichenden Maßstäbe seitens des Gesetzgebers gebildet oder Parameter festgelegt worden, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes zu ermitteln waren. Von daher stünde auch Beamten in höheren Besoldungsgruppen ein ungeschmälerter Anspruch aus der Vollstreckungsanordnung zu. Dieser sei nicht auf einen (absoluten) Betrag, der (in unteren Besoldungsgruppen) nicht überschritten werden soll, bezogen, sondern auf die nach Art. 33 Abs. 5 GG geschuldete, dem jeweiligen Amt angemessene Mindestalimentation („Minimum an Lebenskomfort“, „Mindestabstand“).
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in mehreren gleichgelagerten Fällen zugelassen. Diese sind bei diesen unter den Aktenzeichen 2 C 28.17, 2 C 29.17, 2 C 30.17 sowie 2 C 35.17 anhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf das Urteil des OVG NRW.
Ob das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen zur Entscheidung annimmt und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigt, kann nicht verlässlich eingeschätzt werden. Dies betrifft auch die Frage, welche Auswirkung dies ggf. auf die in Bund und Ländern völlig unterschiedlich ausgestaltete Besoldung (u. a. im Bereich des Grundgehaltes, der Familienzuschläge, der Sonderzuwendung) hat. Eine Beurteilung und Prüfung aller möglichen Fallkonstellationen ist seitens des BDZ und dbb unmöglich.
Aus grundsätzlichen besoldungsrechtlichen Gründen ist jedoch den Beamten, Richtern und Soldaten beim Bund und in den Ländern mit drei und mehr kindergeldberechtigten Kindern anzuraten, zur Fristwahrung (Stichwort: haushaltsnahe Geltendmachung) bis zum 31. Dezember 2017 bei den jeweiligen Dienstherrn Widerspruch gegen die ihm gewährte familienbezogene Besoldung einzulegen, verbunden mit einem entsprechenden Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für sein drittes und ggf. weiteres Kind. Dieser Widerspruch sollte zudem den Antrag enthalten, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ruhend zu stellen.