Steuerfreiheit der Wechselschichtzulage

Eventuelle Ansprüche sichern

Die Abteilungsleiter der Länder haben sich dagegen ausgesprochen, Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der rechtlich noch nicht abschließend geklärten Frage der Steuerbefreiung der Wechselschichtzulage mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen, bis eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hierzu vorliegt. Der BDZ rät seinen Mitgliedern daher, gegen entsprechende Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen, um eventuelle Ansprüche zu sichern. 

28. Oktober 2016

Aufgrund der beiden beim BFH anhängigen Revisionsverfahren zur Frage der Steuerfreiheit der Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer grundsätzlich erfüllt. Der BDZ hatte sich daher bei der Finanzverwaltung dafür eingesetzt, dass entsprechende Einkommensteuerbescheide durch einen Vorläufigkeitsvermerk offengehalten werden.

Dennoch haben sich die Abteilungsleiter der Länder gegen einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk ausgesprochen, da sie den damit verbundenen Verwaltungsaufwand als zu hoch einschätzen. Das Problem sei, dass die konkret betroffenen Fälle maschinell nicht eindeutig erkennbar seien und daher alle Einkommensteuerfestsetzungen mit einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk versehen werden müssten (d.h. auch wenn keine Zulagen erfasst wurden). Falls der BFH zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Zulagen steuerfrei sind, hätte die Finanzverwaltung alle für vorläufig erklärten Einkommensteuerfestsetzungen händisch zu prüfen und ggf. eine Änderung vorzunehmen. Der Aufwand für die mögliche Umsetzung einer für den Steuerpflichtigen günstige Entscheidung wäre daher sehr hoch und die Finanzbehörden könnten nicht sicherstellen, dass alle betroffenen Fälle zeitnah erkannt und geändert werden.

Vor diesem Hintergrund sollten alle betroffenen Steuerpflichtigen gegen ihren jeweiligen Einkommensteuerbescheid, in dem die Zulage als steuerpflichtige Einnahme behandelt wird, fristwahrend Einspruch einlegen. Bei der Begründung sollte auf die beiden oben genannten beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (Az. des BFH: VI R 20/16 und VI R 30/16) Bezug genommen werden. In diesem Fall ruhen die Einspruchsverfahren aufgrund der beim BFH anhängigen Verfahren kraft Gesetzes (§ 363 Absatz 2 Satz 2 AO).

Der BDZ stellt seinen Mitgliedern hierzu einen Mustereinspruch zur Verfügung. Dieser kann Im Intranet des BDZ unter www.bdz.eu/service/mustertexte.html heruntergeladen werden.

Über den weiteren Verlauf der Revisionsverfahren werden wir berichten.

 

 

Kommentieren Sie diesen Artikel im BDZ-Blog 
zurück