Sachsen-Anhalt führt als 9. Bundesland die Eilzuständigkeit für Zollvollzugskräfte ein!

Eilzuständigkeit in Sachsen-Anhalt - Erfolg des BDZ BV Hannover

Am 21.11.2018 hat der Landtag von Sachsen-Anhalt dem "Gesetz zur Polizeistrukturreform" zugestimmt. Sachsen-Anhalt führt damit als 9. Bundesland die Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte ein.

 

11. Dezember 2018

Mit Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz haben drei weitere Länder mit Stand Dezember 2018 die Einführung zugesagt. In naher Zukunft werden damit 12 von 16 Bundesländern die Eilzuständigkeit nach § 12d ZollVG eingeführt haben. Ab 1.1.2019 enthält § 91 III SOG LSA (Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt) damit die Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte, die im Gefahrenab-wehrecht mit den Polizeibeamten gleichgestellt werden, sofern keine Polizeieinsatzkräfte vor Ort sind. Auf Grund der Verhandlungsführung des BDZ BV Hannover durch Olaf Wietschorke und Dr. Carsten Weerth, dabei unterstützt durch den Vorsitzenden der DPolG in Sachsen-Anhalt Wolfgang Ladebeck, hatte uns der Innenminister von Sachsen-Anhalt Holger Stahlknecht die Einführung der Eilzuständigkeit in Sachsen-Anhalt zugesagt (der BDZ BV Hannover hatte entsprechend berichtet). Der Innenausschuss hatte dann am 12.11.2018 empfohlen, dem Gesetz zur Polizeistrukturreform zuzustimmen, was am 21.11.2018 in 2. Lesung erfolgte. Dieser Erfolg des BDZ BV Hannover spornt uns an, die erfolgversprechenden Verhandlungen über die Einführung der Eilzuständigkeit in Niedersachsen und Bremen fortzuführen. Wir werden weiter berichten.

 

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