Bundesverfassungsgericht konkretisiert Anforderungen an die Dienstpostenbündelung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen an die Dienstpostenbündelung konkretisiert. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Aktenzeichen: 2 BvR 1958/13) entschieden die Karlsruher Richter, dass die Dienstpostenbündelung bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig ist. Die gegen die entsprechende Regelung des Paragrafen 18 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vorgetragenen Gründe wurden als nicht stichhaltig angesehen. dbb und BDZ sehen sich damit in ihrer Rechtsposition bestätigt.

 

02. Februar 2016

Mit der am 28. Januar 2016 veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Frage geklärt, inwiefern eine Dienstpostenbündelung, also die Verknüpfung eines Dienstpostens mit mehreren Ämtern, zulässig ist. Die Zuordnung eines Dienstpostens zu mehreren Ämtern verstößt danach nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Voraussetzung für eine Bündelung sei allerdings ein sachlicher Grund, der nach Auffassung der Karlsruher Richter insbesondere in der sogenannten „Massenverwaltung“ angenommen werden kann, in der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einher gehen.

Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gebe, wonach mit einem höheren Statusamt stets auch eine höhere Funktion verbunden sein müsse. In die Prüfung einbezogen war dabei Paragraf 18 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, der festlegt, dass eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden sogar allen Ämtern einer Laufbahngruppe, zugeordnet werden kann. Die Karlsruher Richter haben dabei eine Bündelung von bis zu drei Ämtern bei Vorliegen von sachlichen Gründen als zulässig angesehen und eine Erstreckung auf alle Ämter einer Laufbahngruppe nur ausnahmsweise unter Vorliegen besonderer Voraussetzungen. Eine laufbahngruppenübergreifende Ämterbündelung ist dagegen in aller Regel unzulässig.

In dem Beschluss wird weiterhin festgehalten, dass der Einsatz auf einem gebündelten Dienstposten bei jedem der zugeordneten Statusämter eine amtsangemessene Beschäftigung darstellt. Eine Differenzierung wird dadurch erreicht, dass an einen Beamten im höheren Amt höhere Anforderungen gestellt und ein höheres Maß an Verantwortung gefordert werden als bei demjenigen im niedrigeren Statusamt.

Im Hinblick auf die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Beurteilungen kommt es nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichts schließlich maßgeblich auf die Gesamtnote und nicht auf die Einzelfeststellungen an, wenn die Benotungen nah beieinander liegen. Im entschiedenen Fall ging es um einen Gesamtrahmen aller Bewerber von 1,0 Punkten und einer Differenz von 0,5 Punkten zwischen den am besten bewerteten. Hier wurde ein Rückgriff auf die Einzelfeststellungen abgelehnt.

dbb und BDZ sehen sich durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, dass bei Vorliegen sachlicher Gründe die Zuordnung mehrerer Statusämter zu einer Funktion, die Stellenbewirtschaftung ohne feste Zuordnung von Dienstposten zu Planstellen (sogenannte „Topfwirtschaft“) mit dem gesetzlich verankerten Leistungsprinzip vereinbar ist. Aus diesem Grund bestehen keine Zweifel an der neu gefassten Regelung des Paragraf 18 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, der die Möglichkeiten und Grenzen der Ämterbündelung gesetzlich festgeschrieben hat.

 

 

 

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