Besondere Altersgrenze: Gebot der Gleichbehandlung am Beispiel der Zollfahndung unterstrichen

Nachdem das Bundesinnenministerium der Rente mit 63 unter Hinweis auf Sonderregelungen für besonders beanspruchte Statusgruppen eine Absage erteilt hat, hat der BDZ erneut auf Gleichbehandlung gedrängt. Während Vollzugskräfte der Bundespolizei und des Bundeskriminalamts mit 62 Jahren pensioniert werden, können Zollvollzugskräfte erst mit 67 Jahren oder bei Erreichen von 45 Dienstjahren mit 65 Jahren in den Ruhestand gehen. Um das Anliegen zu untermauern, empfiehlt der BDZ behördenübergreifende Gefährdungsanalysen. Es müsse endlich Bewegung in diese Frage kommen, betonte BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes.

16. September 2014

Eklatante Übereinstimmungen sieht der BDZ im Hinblick auf Dienstverrichtung und Dienstabläufe. Im Zollfahndungsdienst werden neben den Ermittlungen vom Schreibtisch aus regelmäßige Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie daraus resultierende Nachtdienste, aber auch Wochenend- und Feiertagsdienste geleistet. Größere Maßnahmen wie Durchsuchungen, Festnahmen und Observationen werden zum großen Teil im Rahmen einer Besonderen Aufbauorganisation (BAO) sachgebietsübergreifend durchgeführt, die sich in der Durchführung auf die Polizeidienstvorschrift 100 (PDV 100) stützt.

Je nach Größe des Einsatzes werden teilweise auch Fremdkräfte der Landes- oder Bundespolizei zur Unterstützung der BAO herangezogen. Für die Durchführung einer jeden BAO ist ein Polizeiführer gemäß der PDV 100 zu berufen. Die Polizeiführer im Zollfahndungsdienst sind Beamte des gehobenen Dienstes und für diese Tätigkeit in mehrwöchigen Lehrgängen ausgebildet worden. Jedes Zollfahndungsamt verfügt über mehrere Polizeiführer.

Aufgabe des Polizeiführers ist es, den Einsatz im Rahmen der BAO von der Einsatzzentrale des Zollfahndungsamtes aus zu führen und die entsprechenden einsatztaktischen Entscheidungen zu treffen. Der Polizeiführer trägt die gesamte Verantwortung für die von ihm getroffenen Entscheidungen. Sind entsprechende Fremdeinheiten wie Landes- oder Bundespolizei mit in den Einsatz eingebunden, ist der Polizeiführer auch diesen Kräften gegenüber weisungsbefugt.

Weitere Vergleiche zur Bundespolizei lassen sich zu den Spezialeinheiten, der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll (ZUZ) und den Observationseinheiten Zoll (OEZ) anstellen. Die ZUZ genießt bei weitgehend identischer Tätigkeit dasselbe hohe Ansehen wie die GSG 9 der Bundespolizei und die Spezialeinheiten der Bundesländer. Ähnlich sieht es bei den Observationseinheiten der Zollfahndungsämter aus. Diese können sich ebenfalls mit den Observationseinheiten der Bundespolizei und der Landespolizeien messen. Auch die Arbeitsbereiche Zeugenschutz und VP-Führung weisen Parallelen mit Bundespolizei und Bundeskriminalamt auf.

Eine Möglichkeit, eine Vergleichbarkeit zwischen Bundespolizei, Bundeskriminalamt und den Vollzugsbediensteten des Zolls herbeizuführen, sieht der BDZ darin, Gefährdungsanalysen der einzelnen Arbeitsbereiche heranzuziehen. In der Gefährdungsanalyse, die von der Unfallkasse des Bundes vorgegeben ist, wird jeder Arbeitsplatz hinsichtlich seiner Gefahren untersucht. Das betrifft nicht nur den Arbeitsplatz im Büro, sondern sämtliche mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten (Kontrollen, Ermittlungen, Durchsuchungen etc.).

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