Beim dienstlich angeordneten Tragen ziviler Kleidung in den Sachgebieten C und E erhalten die DienstkleidungsträgerInnen des Zolls für deren Abnutzung bislang keine finanzielle Entschädigung. Entgegen der bisherigen Praxis beim Zoll, erhalten die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten PolizeivollzugsbeamtInnen der Bundespolizei für das im Einzelfall auf dienstliche Anordnung des Vorgesetzten zugelassene, vorübergehende Tragen ziviler Kleidung im Regeldienst eine nach § 3 Nr. 4 Buchstabe b) Einkommensteuergesetz steuerfreie Abnutzungsentschädigung in Höhe von 1,20 Euro/täglich. Der BDZ hatte bereits mehrfach gegenüber dem BMF auf diese Benachteiligung der Beschäftigten des Zolls hingewiesen. Besonders deutlich wird die Ungleichbehandlung bei einer gemeinsamen Dienstverrichtung in zivil mit PolizeivollzugsbeamtInnen der Bundespolizei.
Dienstverrichtung in Zivilkleidung ist seit Jahren vorschriftsmäßig abgedeckt
Die Aufgabenwahrnehmung in den Sachgebieten C und E der Hauptzollämter erfordert es, dass DienstkleidungsträgerInnen aus dienstlichen, ermittlungs- und einsatztaktischen Gründen auf Anordnung Dienst in Zivilkleidung und ggf. mit Zivilfahrzeugen verrichten. Die einschlägigen Dienstvorschriften (z.B. OrgDV, DV-FKS, KontrollDV) beinhalten diese Variante der Dienstverrichtung. Der Entwurf der Dienstvorschrift über das Dienstkleidungswesen in der Zollverwaltung (DVDklZoll), der derzeit mit dem Hauptpersonalrat abgestimmt wird, sieht unter anderem vor, dass das Tragen von ziviler Kleidung nach Maßgabe der jeweiligen Dienstvorschriften und darüber hinaus in besonders begründeten Einzelfällen (z. B. bei Schwangerschaft) durch Vorgesetzte zugelassen oder angeordnet werden kann.
BDZ-Initiative gegenüber Staatssekretär Dr. Rolf Bösinger zeigt Wirkung
Nunmehr hat der BDZ gegenüber dem für den Zoll zuständigen Staatssekretär Dr. Rolf Bösinger (BMF) die Angelegenheit erneut gezielt thematisiert und auf eine finanzielle Gleichbehandlung gedrängt. Der BDZ begrüßt die nunmehr seitens des BMF getroffene Entscheidung hinsichtlich einer adäquaten Bestandsaufnahme durch die Generalzolldirektion. Danach sollen bei repräsentativen Dienststellen entsprechende Fallzahlen rückwirkend ab dem 1. August 2021 über einen Zeitraum von sechs Monaten bis Ende Januar 2022 erhoben und diese anschl. dem BMF im I. Quartal 2022 berichtet werden. Der Bericht soll u.a. die Arbeitstage pro Monat, an denen Außendienst in Zivilkleidung verrichtet wurde und den Anlassgrund (dienstliche Anordnung im Einzelfall aus ermittlungstaktischen Gründen) beinhalten.
Auf Basis der erhobenen Daten will das BMF prüfen, welche der gemeldeten Fälle aus ministerieller Sicht für die Einführung einer Abnutzungsentschädigung für das dienstliche Tragen ziviler Kleidung infrage kommen. Für die Gewährung dieser Abnutzungsentschädigung wäre nach Auffassung von BDZ und BMF eine Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes erforderlich. Der BDZ wird den gewerkschaftlich angestoßenen Entscheidungsprozess zur Gewährung einer Abnutzungsentschädigung für das Tragen von ziviler Kleidung der Sachgebiete C und E in Abstimmung mit den BDZ-geführten Stufenvertretungen (Haupt- und Bezirkspersonalrat) eng begleiten. Wir werden zu gegebener Zeit weiter berichten!