Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Bundesgesetzgeber die Steuerbegünstigung von Jobtickets ausgebaut und damit weitere steuerliche Anreize für die stärkere Nutzung von Jobtickets gesetzt. Der Bund hat es jedoch bislang versäumt, für seine eigenen Beschäftigten ein bundeseinheitliches Jobticket einzuführen. Dieses scheiterte bislang vor allem am Fehlen eines Arbeitgeberzuschusses. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in diesem Punkt jetzt Handlungsbereitschaft signalisiert. Der BDZ fordert, zeitnah die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass alle Beschäftigten der Bundesfinanzverwaltung bundesweit ein steuerbegünstigtes Jobticket nutzen können.
Grundlage für das Jobticket ist ein Rahmenvertrag, der früher vom Bundesverwaltungsamt (BVA), ab dem Jahr 2020 vom Bundesamt für zentrale Dienste und offen Vermögensfragen (BADV) mit dem jeweiligen Verkehrsverbund geschlossen wird. Sofern die Dienstbehörde diesem Rahmenvertrag beitritt, kann der Beschäftigte das Jobticket nutzen.
In einigen Verkehrsverbünden ist der Abschluss von Rahmenverträgen zum Jobticket jedoch nicht möglich, da deren einschlägige tariflichen Bestimmungen zwingend einen Arbeitgeberzuschuss vorsehen, den der Bund bislang nicht zahlt. Hierin liegt einer der zentralen Gründe, an denen die Einführung eines einheitlichen Jobtickets für Bundesbeschäftigte bislang gescheitert ist.
Der BDZ fordert seit langem die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses durch den Bund und Einführung eines einheitlichen Jobtickets für Bundesbeschäftigte. Auf diese Weise könnten die Beschäftigten neben den reduzierten Kosten eines Jobtickets auch von den damit verbundenen Steuervorteilen profitieren. Bereits seit 2019 hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Zuschuss zum Jobticket steuerfrei zu gewähren. Seit 2020 gibt es neben der Steuerfreiheit zusätzliche Pauschalversteuerungsmöglichkeiten.
Laut einer Prognose des BVA würde die Gewährung eines Zuschusses im niedrigen zweistelligen Euro-Bereich seitens des Bundes an seine Beschäftigten die Anzahl der Rahmenverträge verdoppeln und die Anzahl der Jobticket-Nutzenden verdreifachen.
Der Bund verweigerte den Arbeitgeberzuschuss bislang unter Hinweis auf das Fehlen entsprechender rechtlicher Voraussetzungen. Für einen solchen Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zum Arbeitslohn bzw. in Ergänzung der gesetzlich geregelten Besoldung bestünden keine tarif- oder besoldungsrechtlichen Grundlagen. Zudem stelle die direkte Finanzierung einer ÖPNV-Fahrkarte eine Entgeltumwandlung weg vom tariflichen Entgelt hin zu einer Sachleistung dar, die im TVöD nicht vorgesehen sei.
In der Frage des Arbeitgeberzuschusses und der Ermöglichung eines einheitlichen Jobtickets hat im BMI nun ein Umdenken stattgefunden. Das BMI erwägt einen Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket in Höhe der Hälfte der durchschnittlichen Jahresjobticketkosten, maximal 480 € pro Jahr für die Bundesbeschäftigten einzuführen.
Der BDZ-Bundesvorsitzende, Dieter Dewes, begrüßt diese Entscheidung des Bundesinnenministers und fordert alle Beteiligten auf, ihren Anteil dazu beizutragen, dass den Bundesbeschäftigten und insbesondere den Kolleginnen und Kollegen der Bundesfinanzverwaltung ein entsprechender Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird und sie ein einheitliches Jobticket bundesweit nutzen können. Dewes appelliert an die Verantwortlichen, dass nun zeitnah die besoldungs- und tarifrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses geschaffen werden müssen. Zudem müssen die Verhandlungen mit den Verkehrsbetrieben zu entsprechenden Rahmenvereinbarungen vorangetrieben und der bundesweite Beitritt des BMF zu diesen Rahmenverträgen sichergestellt werden. Wir werden weiter berichten.
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