BDZ erteilt Ausnahmen bei der Stundenaufzeichnungspflicht eine klare Absage

Noch vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes zum 1. Januar 2015 warnt der BDZ vor zu vielen Ausnahmen bei der Aufzeichnungspflicht der geleisteten Arbeitsstunden. Je mehr Ausnahmen das Bundesfinanzministerium als Verordnungsgeber zugestehe, desto prüfungs- und personalintensiver werde die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohnes. Ein dem BDZ vorliegender Verordnungsentwurf des Bundesfinanzministeriums sieht vor, dass bei Berufen mit „ausschließlich mobiler Tätigkeit“ nur die Gesamtdauer der Arbeitszeit aufgeschrieben werden muss. Die Dokumentation des Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme und deren Beendigung soll nicht zur Pflicht gehören.

25. November 2014

Das Bundesfinanzministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesarbeits- und -sozialministerium ohne Zustimmung des Bundesrats bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges es erfordern. Für den BDZ ist es jedoch nicht nachvollziehbar, warum für mobile Tätigkeiten ohne sachliche Begründung Ausnahmetatbestände geschaffen werden sollen.

Besonders in den für Schwarzarbeit anfälligen Branchen wie zum Beispiel dem Transport- oder Taxigewerbe ist es wichtig, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit festzuhalten, um im Nachhinein eine effektive Kontrolle zu gewährleisten.

Bereits jetzt unterliegen die dem Arbeitnehmerentsendegesetz angehörenden Arbeitgeber, die mobile Tätigkeiten ausüben (zum Beispiel Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, Winterdienste), seit Jahren der Stundenaufzeichnungspflicht und haben in der Vergangenheit problemlos Arbeitsbeginn, Dauer und Ende festhalten können. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das durch andere Arbeitgeber in Wirtschaftszweigen außerhalb des Arbeitnehmerentsendegesetztes nicht möglich sein soll.

Der BDZ fordert einheitliche transparente Regelungen zur Dokumentationspflicht, um den Beschäftigten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit das entsprechende Kontrollwerkzeug an die Hand zu geben und noch effektiver kontrollieren zu können.

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