Ausgleichsansprüche für Mehrarbeit auf Seeschiffen

Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen von mehrtägigen Einsätzen auf See über die zulässige Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Wochenstunden im Jahr hinaus rechtswidrig Zuvielarbeit leisten müssen, steht ein Ausgleichsanspruch zu. Dabei ist Bereitschaftsdienst in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit in vollem Umfang einzubeziehen und zählt als Vollarbeitszeit. Das hatte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 8. Mai 2014 (Aktenzeichen: 12 A 139/12) entschieden.

21. April 2015

Dem Urteil lag die Klage eines Beamten der Bundespolizei zu Grunde, der für auf Einsatzschiffen der Bundespolizei geleistete Bereitschaftsdienstzeiten die Gewährung von Freizeitausgleich beziehungsweise Mehrarbeitsvergütung eingeklagt hatte.

Er wurde pro 24 Stunden zu zwei Seewachen von jeweils sechs Stunden und zwei Freiwachen von jeweils sechs Stunden eingeteilt. Für jeweils 24 Stunden Streifenfahrt wurden 17 Stunden als Arbeitszeit angerechnet, und zwar 12 Stunden als regelmäßige Arbeitszeit, drei Stunden pauschalierter Ausgleich für anlassbezogene Mehrarbeit und zusätzlich zwei Stunden als pauschale Dienstbefreiung aus Fürsorgegründen.

Die Schleswiger Verwaltungsrichter entschieden, dass der Kläger im Rahmen dieses Schichtmodells regelmäßig Zuvielarbeit geleistet habe. Sowohl nach beamtenrechtlichen als auch nach europarechtlichen Vorschriften dürfe die bei Leistung von Bereitschaftsdienst verlängerte Arbeitszeit im Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

Der in Form von Freiwachen geleistete Bereitschaftsdienst sei in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit in vollem Umfang einzubeziehen und gelte nach den unionsrechtlichen Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie als Vollarbeitszeit. Für die danach rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehe dem Kläger sowohl ein beamtenrechtlicher als auch ein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch zu.

Der Ausgleichsanspruch richtet sich vorrangig auf Freizeitausgleich. Kann aus vom Beamten nicht zu vertretenden zwingenden dienstlichen Gründen ein Freizeitausgleich nicht innerhalb eines Jahres gewährt werden, wandeln sich die Ansprüche in Ansprüche auf finanzielle Abgeltung um.  Die Ausgleichsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren, sofern diese nicht binnen der Verjährungsfrist mit einem Antrag geltend gemacht werden. Ein entsprechender Antrag ist für BDZ-Mitglieder im Intranetabrufbar.

Der BDZ setzt sich gegenüber dem Bundesfinanzministerium seit Jahren für eine volle Stundenanrechnung bei der Leistung von Bereitschaftsdienstzeiten im Rahmen sogenannter „geschlossener Einsätze“ beim Wasserzoll, insbesondere auf den SWATH-Schiffen, ein. Ein geschlossener Einsatz liegt vor, wenn der Dienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet wird und der Beamte jederzeit während des Bereitschaftsdienstes dem Dienstherrn zur Verfügung stehen muss, um sofort seine Leistung erbringen zu können. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des BDZ auch bei den Einsätzen auf den SWATH-Schiffen erfüllt.

Die Verwaltung lehnt eine Übertragung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts auf die SWATH-Schiffe mit der Begründung ab, dass das Zwei-Wachen-System der Bundespolizei, auf das sich das Urteil bezieht, nicht mit dem Drei-Wachen-System der SWATH-Schiffe vergleichbar ist.

Da das zuständige Hauptzollamt Itzehoe aufgrund der Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums die Anträge auf Ausgleichansprüche (Anrechnung von 24 Stunden als Dienst) ablehnt, unterstützt der BDZ seine Mitglieder bei der Durchführung des Widerspruchsverfahrens und des möglichen Klageverfahrens durch die Gewährung von Rechtschutz.

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