Ausfuhrkassenzettel: Realisierungsstopp für IT-AKZ aufgehoben

Seit Jahren müssen unsere Kolleginnen und Kollegen an der Schweizer Grenze die Ausfuhrkassenzettel (AKZ) von Schweizer Staatsbürgern abstempeln, damit diese die deutsche Mehrwertsteuer zurückerstattet bekommen. Regelmäßig kommt es zu langen Warteschlangen. Um unsere Kolleginnen und Kollegen von der Stempelei zu entlasten, hatte die Generalzolldirektion (GZD) das Projekt IT-AKZ zur Entwicklung einer digitalen Lösung aufgelegt. Da der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Projektes hatte, verfügte er einen Realisierungsstopp. Nach einem jahrelangen Hin und Her zwischen Verwaltung und Haushaltsausschuss hat dieser den Sperrvermerk aufgehoben und damit die im Bundeshaushalt eingestellten Mittel freigegeben.

10. Februar 2022

Da nun endlich die erforderlichen Haushaltsmittel freigegeben wurden, kann seitens der Generalzolldirektion das Projekt wieder aufgenommen werden und an der geplanten App-Lösung weitergearbeitet werden.

Der BDZ begrüßt die Entscheidung des Haushaltsausschusses und erwartet, dass das Projekt IT-AKZ zu einem Abschluss gebracht wird. Flankierend dazu bedarf es aus Sicht des BDZ der gesetzlichen Ausschöpfung einer Wertgrenze.

Erhöhung der Wertgrenze gefordert!

Seit dem 1. Januar 2020 können nur Einkäufe ab einem Rechnungsbetrag von 50,01 Euro (je Kassen- oder Rechnungsbeleg) zu einer Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr für den liefernden Händler führen.

Angesichts der nach wie vor untragbaren Situation zur Prüfung und Erstellung von Ausfuhrnachweisen an der Grenze zur Schweiz drängt der BDZ seit längerer Zeit auf die gesetzliche Einführung einer Wertgrenze zur Umsatzsteuerbefreiung für Waren mit einem Rechnungsbetrag ab 175,00 EUR. Die Zollverwaltung hätte mit dieser Wertgrenze die Möglichkeit, wieder zu einer ordnungsgemäßen Kontrolle nach geltendem Recht zurückzukehren. Gleichzeitig würde sich die Verkehrssituation in der Grenzregion insgesamt entspannen. Eine Wertgrenze ist auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen für den grenznahen Einzelhandel vertretbar. Alle zur Schweiz angrenzenden EU-Staaten haben eine Wertgrenze implementiert: Frankreich (175,00 EUR), Italien (154,00 EUR) und Österreich (75,00 EUR). Zum Vergleich: Aus der Schweiz von EU-Bürgern ausgeführte Waren sind erst ab 300,00 Schweizer Franken (rund 263,00 EUR) je Warenwert von der Mehrwertsteuer befreit. Zusätzlich wurde in einigen Mitgliedstaaten ein elektronisches Selbstabfertigungsverfahren eingeführt.

Nach Auffassung des BDZ könnte ein elektronisches Selbstabfertigungsverfahren bestenfalls flankierend zu einer Wertgrenze eingeführt werden. Der gewünschte Entlastungseffekt bleibt bei Einführung eines elektronischen Selbstabfertigungsverfahrens dahingestellt, da nach wie vor Kunden – und insbesondere Händler - auf das papiermäßige Verfahren zurückgreifen werden. Daher müssten die Unternehmen zur Teilnahme an dem elektronischen Selbstabfertigungsverfahren nach dem Modell der französischen Zollverwaltung gesetzlich verpflichtet werden – unter der Voraussetzung, dass die Finanzämter die von den Unternehmen erhobenen Identitätsdaten drittländischer Käufer (Abnehmernachweis) als ausreichend anerkennen.

„Entscheidend ist, dass unsere Kolleginnen und Kollegen von dem Abstempeln der AKZ spürbar und nachhaltig entlastet werden“, fordert BDZ Bundesvorsitzender Dieter Dewes.

  

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